Versicherungschefs müssen drei Jahre auf Boni warten

Bundesfinanzaufsicht regelt Vergütung für Vorstände neu

Von Herbert Fromme, Köln

Die Vorstände großer deutscher Versicherungskonzerne dürfen künftig mindestens die Hälfte ihrer variablen Vergütung erst nach drei Jahren Wartezeit kassieren. Außerdem müssen sie bei Misserfolg mit Abzügen rechnen. Das geht aus dem Entwurf eines Rundschreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hervor. Im Konsultationsprozess hat die BaFin die Branche aufgefordert, bis zum 15. Dezember Stellung zu nehmen. Das für alle Gesellschaften verbindliche Rundschreiben soll ein vergleichbares Dokument vom Mai 1978 ersetzen.

Der allgemeine Teil gilt für alle Versicherer. Hier legt die BaFin fest, dass variable Vergütungen „weder von der Gesamtbeitragseinnahme noch vom Neugeschäft noch von der Vermittlung einzelner Versicherungsverträge“ abhängig sein darf. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Manager eher auf den Aufbau eines großen Geschäfts konzentrierten als auf den eines soliden Bestands, schreibt die BaFin.

Erstmals erlässt die Behörde besondere Vorschriften für Gesellschaften, die sie als „bedeutende Finanzinstitute“ einstuft. „Bei einer Bilanzsumme von 90 Mrd. Euro ist dies in der Regel der Fall“, heißt es.

Die Vorschriften werden wohl für weniger als zehn Versicherer gelten: Neben Allianz, Munich Re und Talanx dürften das auch große Töchter ausländischer Gesellschaften wie Generali sein. Für sie legt die BaFin fest, dass garantierte variable Vergütungsbestandteile in der Regel unzulässig sind – Ausnahme ist das erste Jahr nach Einstellung.

Ein „wesentlicher Teil“ der variablen Gelder dürfe erst nach einem „angemessenen Zurückbehaltungszeitraum“ unter Berücksichtigung des Erfolgs ausbezahlt werden. Das seien in der Regel drei Jahre. Mindestens 50 Prozent sollten von der nachhaltigen Wertentwicklung der Firma abhängen.

Außerdem verlangt die BaFin eine Malusregelung. „Zukünftige individuelle negative Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters und Mitarbeiters, seiner Organisationseinheit und ein negativer Gesamterfolg des Unternehmens“ müssten sich widerspiegeln. Die Absicherung der Risikoorientierung verbietet die BaFin ausdrücklich.

Quelle: Financial Times Deutschland

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