Vorsicht beim „Bäumchen, wechsel dich“

Ein Versicherungswechsel spart Geld, kann aber auch zu Problemen führen.Wichtig ist der Vergleich von Alt- und Neuvertrag

Friederike Krieger

Mit einem Wechsel des Versicherers lässt sich oft viel Geld sparen. Der Kunde kann damit aber auch ein Eigentor schießen. Das zeigt der Fall eines Hausbesitzers, über den das Oberlandesgericht Celle entschieden hat (Az.: 8 U 213/11). Gut ein Jahr nachdem er sich für einen anderen Wohngebäudeversicherer entschieden hatte, stellte er einen Wasserschaden in der Küche fest. Der Anschluss der Spülmaschine war seit einiger Zeit undicht gewesen. Obwohl Leitungswasserschäden versichert sind, ging der Kunde leer aus. Der neue Anbieter argumentierte, der Schaden könne auch vor Vertragsbeginn entstanden sein. Der alte Anbieter behauptete das Gegenteil. Weil der Hausbesitzer den genauen Zeitpunkt des Schadens nicht bestimmen konnte, entschied das Gericht, dass keiner der Versicherer zahlen muss. Der Streitwert betrug stolze 40 000 Euro.

„Es kommt in der Wohngebäudeversicherung häufig vor, dass sich ein Schaden zeitlich nicht genau bestimmen lässt“, sagt der Berliner Versicherungsrechtsexperte Philipp Härle. Er rät, beim neuen Versicherer anzufragen, ob er gegen einen Aufpreis mögliche versteckte Schäden auch für die Vergangenheit übernehmen würde. In den Standardklauseln ist das meist nicht vorgesehen. „Ist er dazu nicht bereit, sollte der Hausbesitzer eventuell lieber beim alten Versicherer bleiben“, so Härle. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann das Haus vor dem Versichererwechsel durch einen Gutachter prüfen lassen. Stellt sich heraus, dass alles in Ordnung ist, kann der Hausbesitzer guten Gewissens einen neuen Vertrag unterschreiben.

In der Wohngebäudeversicherung wie auch vielen anderen Sparten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren für die Nachmeldung von Altschäden beim Vorversicherer. In der Rechtsschutzversicherung gibt es zudem Spezialregeln für einen Wechsel. Danach kommt der neue Versicherer für Altschäden auf, die später als drei Jahre nach Ende des alten Vertrags geltend gemacht werden. Voraussetzung: Zwischen Alt- und Neuvertrag darf es keine Lücke geben, und der Kunde darf die Meldung beim Vorversicherer nicht grob fahrlässig versäumt haben.

Beim Wechsel des Rechtsschutzversicherers müssen Kunden darauf achten, dass der neue Vertrag diese Klausel enthält. Eine genaue Prüfung der neuen Police ist auch in anderen Sparten wichtig. „Der Kunde muss die Leistungspflichten der Versicherer in Art und Umfang genau vergleichen“, sagt Härle. „Gerade in der Wohngebäudeversicherung gibt es sehr viele unterschiedliche Klauseln.“ Auch die Antragsfragen gilt es gewissenhaft zu beantworten. Ein Verweis auf den Vorvertrag reicht nicht aus. Härle: „Der Kunde muss gezielt prüfen, ob sich Änderungen ergeben haben.“ Bei falschen Antworten kann der Versicherer die Leistung verweigern.

Der alte Vertrag sollte erst gekündigt werden, wenn eine Bestätigung des neuen Anbieters vorliegt. „Gerade bei Wohngebäuden haben sich die Annahmerichtlinien teilweise verschärft“, sagt eine Sprecherin des Versicherers Ergo. „Es kann dazu kommen, dass ein Antrag nicht oder nur mit anderen Konditionen angenommen wird und der Kunden unter diesen Umständen lieber bei seinem bisherigen Versicherer geblieben wäre.“

Quelle: Financial Times Deutschland

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