Zoff um die Benzinklausel

Bund der Versicherten moniert fehlende Transparenz in der privatenHaftpflicht und will klagen

Die Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BdV) hat bei den Landgerichten München, Köln und Wiesbaden gegen die Versicherer Axa, Allianz und R+V Unterlassungsklagen wegen der sogenannten Benzinklausel in der privaten Haftpflichtversicherung eingereicht.

Bei der Benzinklausel handelt es sich um einen Absatz in privaten Haftpflichtpolicen, der den Umgang des Vertragsinhabers und mitversicherter Personen mit Kraftfahrzeugen regelt. Sie schränkt die Deckung ein, wenn Versicherte durch den Gebrauch eines Autos, eines Luft- oder Wasserfahrzeugs oder mit einem Anhänger Dritten einen Schaden zufügen. Aus Versicherersicht soll das vermeiden, dass sich im Schadenfall die Kfz-Haftpflicht und die Privathaftpflicht überschneiden und es zu Unklarheiten kommt, welche Police greift.

Aus Sicht der Kunden ist die Klausel allerdings problematisch, weil häufig unklar ist, in welchen Situationen sie privat haftpflichtversichert sind und wann nicht, argumentieren die Verbraucherschützer.

„Wir sind der Meinung, dass die Benzinklausel für Kunden völlig unverständlich ist“, sagte BdV-Vorstandsvorsitzender Axel Kleinlein. Gleichzeitig drohten durch die Klausel erhebliche Lücken im Versicherungsschutz. „Es gibt seit Jahrzehnten immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen um diese scheinbar nebensächliche Klausel“, sagte Kleinlein.

Dabei urteilen Gerichte immer wieder völlig unterschiedlich. So wehrte das Landgericht Duisburg die Klage eines Kunden ab, der den Wagen seines Bekannten an einer Tankstelle an die Zapfsäule gefahren und mit Benzin statt mit Diesel betankt hatte, während er darauf wartete, dass der Besitzer von der Toilette zurückkehrte. Der Motor ging kaputt. Der Privathaftpflichtversicherer des Schädigers wollte die Kosten nicht übernehmen und bekam recht (Az.: 11 O 105/05).

Anders urteilte das Oberlandesgericht Celle. Eine 14-jährige Beifahrerin drehte in einem parkenden Auto den Schlüssel herum, um Musik über das Autoradio zu hören. Dabei startete sie aus Versehen den Motor, das Auto setzte sich in Bewegung und beschädigte einen anderen geparkten Wagen. Hier musste der Privathaftpflichtversicherer zahlen, weil die bloße Nutzung der Autobatterie nicht als Gebrauch des Fahrzeugs im Sinn der Benzinklausel sei (Az.: 8 W 9/05). „Mit den Klagen wollen wir den ständigen Unklarheiten ein Ende machen“, sagte Kleinlein. Er hofft, dass ein Urteil zugunsten der Verbraucherschützer Auswirkungen auf den ganzen Markt hat und alle Versicherer die Benzinklausel aus ihren Verträgen streichen.

Die Klagen werden in diesen Tagen den Gesellschaften zugestellt. Die Versicherer wollen sich zu den Klagen noch nicht äußern. „Wir haben die Pressemitteilung des BdV zur Kenntnis genommen, die dort beschriebene Unterlassungsklage liegt uns allerdings noch nicht vor“, sagte eine Sprecherin der Axa.

Anne-Christin Gröger

Quelle: Financial Times Deutschland

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