Ausstieg nicht ausgeschlossen

Wer einmal privat krankenversichert ist, hat es schwer, wieder ins gesetzliche System zurückzukehren. Capital.de zeigt, unter welchen Umständen ein Wechsel trotzdem gelingen kann.

Etliche Gutverdiener haben sich in jungen Jahren wegen der günstigen Beiträge eine private Krankenversicherung zugelegt. Nach wiederholten Beitragssteigerungsrunden bereuen viele die Entscheidung bitter – und möchten am liebsten wieder ins gesetzliche System zurück.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist für Privatversicherte zwar nicht ausgeschlossen, sie können diesen Schritt aber auch nicht jederzeit und in allen Lebenslagen tun. Das begreifen viele Betroffene erst dann, wenn es zu spät ist. Langjährige Privatpatienten über 55 haben es besonders schwer. Sie gelangen nur über lange Umwege zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Wer zuletzt privat krankenversichert war, hat drei Möglichkeiten, wieder einer gesetzlichen Kasse beizutreten: über die Pflichtversicherung, die Familienversicherung oder die freiwillige Versicherung. Dass eine Rückkehr an Voraussetzungen gebunden ist, soll die Solidargemeinschaft der GKV-Beitragszahler schützen. Anders als im privaten System richten sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach individuellen Risikofaktoren, sondern nach dem Einkommen der Mitglieder.

Angestellte Privatversicherte unter 55 Jahren kommen automatisch zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 50.800 Euro fällt. Waren sie schon vor 2002 privat versichert, liegt die Obergrenze bei 45.900 Euro. „Aufgrund der Versicherungspflicht, die seit 2009 gilt, kommt es in diesem Fall automatisch zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt Detlef Lülsdorf, Versicherungsberater in Köln.

Privatversicherten über 55 Jahren ist dieser Weg verschlossen, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Die Betroffenen werden auch dann nicht mehr versicherungspflichtig, wenn ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Es gibt aber einen Ausweg: verlassen sie Deutschland für länger als zweieinhalb Jahre, können sie nach ihrer Rückkehr wieder versicherungspflichtig werden.

„Ein zuletzt privatversicherter Deutscher, der länger als zwei Jahre und sechs Monate aufgrund seines Auslandsaufenthalts dem Wirkungskreis des deutschen Sozialversicherungsrechts entzogen war und unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Deutschland eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, gehört der gesetzlichen Krankenversicherung an, selbst wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat“, sagt eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbands.

Allerdings ist die gesetzliche Versicherung über die Versicherungspflicht für langjährige Privatpatienten keine Garantie auf einen Verbleib in der GKV. Steigt ihr Gehalt wieder über die Versicherungspflichtgrenze, scheiden sie ebenso aus, wie wenn sie Hartz IV-Empfänger werden – es sei denn, sie waren lange genug gesetzlich pflichtversichert oder familienversichert, um sich freiwillig weiterversichern zu können.

Dafür müssen sie entweder die vergangenen zwölf Monate gesetzlich versichert gewesen sein oder insgesamt 24 Monate in den vergangenen fünf Jahren. Weitere Voraussetzung im zweiten Fall: der Antrag auf freiwillige Versicherung in der GKV muss spätestens drei Monate nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt werden.

Um zwölf Monate Pflichtversicherung am Stück anzusammeln, müssen Angestellte übrigens nicht unbedingt auch zwölf Monate ein Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze beziehen, sagt Berater Lülsdorf. „Hat der Arbeitnehmer zum ersten Januar ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angetreten, bleibt er bis Jahresende in der GKV – auch wenn sein Gehalt zur Jahresmitte wieder oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt“, sagt Lülsdorf. Der Grund: Der Status wird immer zu Jahresanfang abgefragt. In Konsequenz wäre der Angestellte zwölf Monate gesetzlich versichert und könnte sich anschließend freiwillig weiter versichern.

55-Jährige und Ältere, die nicht mehr versicherungspflichtig werden können und keinen mehrjährigen Auslandsaufenthalt vorzuweisen haben, können sich möglicherweise über den Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich familienversichern lassen, um wieder einen Fuß in die GKV zu bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass ihr monatliches Gesamteinkommen 375 Euro nicht übersteigt.

Andere Möglichkeiten, versicherungspflichtig zu werden, sind derBezug von Arbeitslosengeld und die Aufnahme eines Studiums vor dem 30. Lebensjahr. Hartz-IV-Bezug begründet dagegen keine Versicherungspflicht.

Selbstständige mit privater Krankenversicherung müssen erst eine sozialversicherungspflichtige Anstellung annehmen, um versicherungspflichtig zu werden. Nebenberuflich könnten sie ihren Betrieb weiter führen. Damit eine Selbstständigkeit als Nebentätigkeit anerkannt wird, müssen Stundenzahl und Einkommen niedriger sein als im Anstellungsverhältnis.

Quelle:  Capital.de

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