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Staat pocht auf Kontrolle

Posted By Anja Krüger On 11. Mai 2005 In Archiv,RTF Import | No Comments | Drucken

Das Stiftungsrecht schränkt den Gestaltungsspielraum von Mäzenen ein

Als der Unternehmer Wilhelm Sander 1973 starb, hinterließ er ein Vermögen und ein Testament, in dem er die Errichtung einer Stiftung zur Erforschung von Krebs verfügte. Der Apotheker Hans Joachim Keller entschied sich für einen anderen Weg. Er gründete zum Andenken an seinen verunglückten Sohn die Jörg-Keller-Stiftung. Keller möchte erleben, wie sich die Stiftung entwickelt. Er repräsentiert einen neuen Stiftertypus, der seine Stiftung selbst gestalten will. Im deutschen Stiftungsrecht herrscht jedoch nach wie vor der Geist des vergangenen Jahrhunderts.

Früher entstand die Mehrzahl der Stiftungen durch Nachlässe, sagt Evelin Manteuffel vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft. „Heute werden 90 Prozent der Stiftungen von Lebenden gegründet.“ Der durchschnittliche Stifter ist zwischen 60 und 69 Jahre alt, fast jeder Zweite war oder ist Unternehmer. Die meisten möchten so wie Keller Einfluss auf die Stiftung nehmen.

Der Apotheker wollte zunächst die Gymnasien in seiner Umgebung fördern. Dann entschied er sich, auch Schüler, die im Rahmen eines Modellprojekts an der Universität Duisburg-Essen studieren, zu unterstützen. Keller hatte Glück, dass die Satzung der Stiftung diese Ausweitung vorsah. Denn die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Stiftungszwecks ist sehr problematisch.

Die Bundesregierung hat 2002 eine Reform des Stiftungsrechts in die Wege geleitet, die von den Ländern umgesetzt werden muss. Bislang hat etwa die Hälfte der Länder neue Stiftungsgesetze verabschiedet – und sich dabei am Stiftertypus Wilhelm Sander und nicht an Hans Joachim Keller orientiert. „Der Stiftungszweck gilt noch immer als sakrosankt“, kritisiert Manteuffel. Er darf nach wie vor nur in Ausnahmefällen geändert werden, etwa wenn die Stiftung ursprünglich die Forschung zur Behandlung einer Krankheit förderte, für die Wissenschaftler bereits eine Heilmethode gefunden haben.

Zwar kann die Satzung einer Stiftung eine Änderung des Zwecks vorsehen, aber auch das ist heikel. Das letzte Wort hat die staatliche Aufsicht – was potenzielle Stifter abschreckt. „Man folgt nach wie vor der alten Vorstellung, dass eine Stiftung auf Ewigkeit angelegt ist“, sagt Manteuffel. Ist ein Stifter tot, dürfe die Bestimmung der Stiftung nicht geändert werden, findet sie. „Lebt der Stifter aber, muss er Einfluss auf die mit seinem Vermögen geschaffene Einrichtung haben und auf Veränderungen reagieren können.“

Doch nach Meinung der Gesetzgeber sind Stiftungen eigenständige Rechtspersonen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck folgen müssen und nicht den Wünschen des noch lebenden Stifters. Daraus leitet der Staat auch sein Recht auf Kontrolle ab. Stiftungen müssen jährlich einen Bericht vorlegen, der von den Aufsichtsbehörden geprüft wird. „Wenn der Stifter es will, muss die Stiftungsaufsicht zu seinen Lebzeiten ruhen“, fordert Manteuffel. „Solange er lebt, gibt es für diesen bürokratischen Aufwand keinen Grund.“

Stifter haben schon genug mit der kaum zu überschauenden Fülle von Regelungen und Vorschriften zu tun. „Das Stiftungsrecht ist viel zu kompliziert“, sagt Rechtsanwalt Uwe Paschen von der international tätigen Kanzlei Latham & Watkins. Vor allem gemeinnützige Stiftungen haben damit zu kämpfen. Die Entscheidung, ob eine Stiftung gemeinnützig ist, liegt bei den lokalen Finanzämtern. „Wir haben in Deutschland ein wahnsinniges Einzelfallrecht“, sagt Paschen. In Großbritannien hingegen ist eine einzige Kommission für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständig. Die Finanzämter sind an ihre Entscheidung gebunden.

Die drohende Aberkennung der Gemeinnützigkeit schwebt wie ein Damoklesschwert über den Stiftungen. „Wenn etwas schief gelaufen ist, verlieren sie ihre Gemeinnützigkeit komplett“, sagt Paschen. Das ist etwa der Fall, wenn Stiftungen Geld für nicht satzungsgemäße Zwecke ausgeben. Dann kann eine Stiftung jegliche Steuerbegünstigung für das Veranlagungsjahr verlieren. Das ist in den USA anders. Dort müssen Stiftungen nur für zweckentfremdete Summen Steuern zahlen, nicht für ihre gesamten Einnahmen.

Ohnehin herrscht in deutschen Amtsstuben nicht gerade ein stiftungsfreundliches Klima. „Viele Stifter beschweren sich darüber, dass sie von den Behörden wie Bittsteller behandelt werden“, sagt Christoph Mecking von der Beratungsagentur Stiftungskonzepte. Die Behörden haben nach seinen Erfahrungen ein extremes Kontrollbedürfnis. Gerade in den Finanzverwaltungen gebe es ein tiefes Misstrauen gegenüber bürgerschaftlichen Aktivitäten. Mecking: „Da herrscht noch die Denke: Der Staat ist der Einzige, der gemeinnützige Zwecke verfolgt.“

Zitat:

„Der Stiftungszweck gilt noch immer als sakrosankt“ – Evelin Manteuffel, Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft

Bild(er):

1943 übernahm Alfried Krupp von Bohlen und Halbach (1907-1967) die Geschäftsführung von Krupp. 1948 wurde er von einem US-Militärgericht zu zwölf Jahren Haft verurteilt, kam aber schon 1951 wieder frei. Er verfügte testamentarisch, dass das Unternehmen nach seinem Tod auf die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung übergehen solle Corbis/Bettmann

Anja Krüger

Quelle: Financial Times Deutschland


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