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Neue Regeln erschweren Managerhaftung

Posted By Herbert Fromme On 12. Juli 2007 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Experten warnen vor Kostenbelastung

Von herbert fromme, köln D as vergangene Woche beschlossene neue Versicherungsvertragsgesetz hat nach Experteneinschätzung erhebliche Konsequenzen für die Managerhaftpflicht. Es könne in der sogenannten Directors‘ & Officers‘ Liability (D&O) zu Kosten- und Schadenbelastungen für Vorstandsmitglieder und andere versicherte Personen führen, sagte der branchennahe Kölner Jurist Theo Langheid. Versicherer sollten durch Klauseln klare Verhältnisse schaffen.

„Bisher konnte ein Haftpflichtversicherer in seinen Bedingungen verbieten, dass eine versicherte Person den Anspruch gegen den Versicherer an einen Dritten abtrat, etwa die geschädigte Person“, sagte Langheid. Das neue VVG untersagt dieses Abtretungsverbot. „Wird der Anspruch abgetreten, kommt es zu einem faktischen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer“, sagte Langheid. „Das Gesetz regelt die Konsequenzen aber nicht.“

Wenn ein Konzern, der eine D&O-Deckung für seine Manager abgeschlossen hat, von der Pflichtverletzung eines Vorstands ausgeht, muss er bisher den Anspruch immer gegen den Vorstand – die versicherte Person – geltend machen, der dann Deckung vom Versicherer verlangt. Künftig kann der Vorstand aber seinen Anspruch gegen den Versicherer an den Konzern abtreten. „Dann klagt der Konzern gegen den Versicherer und verliert möglicherweise.“

Denkbar sei es auch, dass ein Gericht Klagen in Fällen abweist, in denen Pflichtverletzung vorsätzlich begangen wurden. In solchen Fällen gilt kein Versicherungsschutz. Die Folge: Der Versicherer zahlt nicht, das Gericht hätte aber einen Anspruch des Konzerns gegen den Vorstand festgestellt oder zumindest für möglich erklärt. „Dann ist offen, ob der Vorstand im Verhältnis Konzern-Vorstand auf jeden Fall zahlen muss. Oder ob er sich in einem neuen Haftpflichtprozess verteidigen kann und ob er dafür vom D&O-Versicherer wiederum Abwehrdeckung verlangen kann“, sagte Langheid. Der Vorstand bleibe möglicherweise auf den Kosten sitzen und müsse im schlimmsten Fall auch den Anspruch des Konzerns zahlen, sagte der Experte.

Quelle: Financial Times Deutschland


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