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Auf Augenhöhe mit der Assekuranz

Posted By Anja Krüger On 20. Dezember 2007 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Neues Versicherungsvertragsgesetz stärkt Rechte der Kunden · Anbieter müssen künftig besser informieren und öfter zahlen

Am 1. Januar 2008 beginnt für die Assekuranz und ihre Kun eine neue Ära: Mit der grundlegenden Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)regelt der Staat das Verhältnis von Versicherern und Verbrauchern neu. Die Anbieter müssen Kunden besser informieren und in mehr Fällen Schäden regulieren.

Der Gesetzgeber will mit der Reform die Kapitallebensversicherung modernisieren. Mit mehr Geld rechnen können Kunden, die ihren Vertrag in den ersten Jahren nach Abschluss beenden. Sie erhalten die gezahlten Prämien bislang nicht oder kaum zurück. „Verbraucher, die ihren Vertrag in den ersten fünf Jahren kündigen, profitieren von den neuen Regelungen“, sagt Lars Gatschke, Versicherungsexperte vom Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Bisher haben viele Versicherer mit den ersten Beiträgen der Kunden die Provisionen für die Vermittler gezahlt, sodass bei einer frühen Kündigung kein Kapital für die Rückzahlung da war. Künftig müssen diese Kosten auf fünf Jahre gestreckt werden. Außerdem sind die Versicherer verpflichtet, Verbraucher an den stillen Reserven zu beteiligen. Sie entstehen, wenn der Buchwert etwa von Aktien unter dem Marktwert liegt. Auch Kunden, die bereits einen Vertrag haben, werden ab 2008 daran beteiligt. Ob Verbraucher, die den Vertrag bis zum Ende durchhalten, mehr bekommen, ist ungewiss. Sie haben auch in der Vergangenheit von diesen Gewinnen profitiert – sagen die Versicherer.

Heute ist für Kunden vielfach nicht nachvollziehbar, wie die Auszahlung des Versicherers zustande kommt. „Verbraucher können künftig Auskünfte der Versicherer einklagen und zivilgerichtlich prüfen lassen, ob die Auszahlung angemessen ist“, erklärt Gatschke. Auch vor dem Abschluss eines Vertrags müssen Anbieter Kunden besser informieren als bisher, zum Beispiel indem sie die Kosten ausweisen. Die Details bestimmt die Informationspflichtenverordnung zum VVG, die in diesen Tagen erlassen wird.

Per Gesetz sind die Versicherer künftig auch dazu verpflichtet, dass Vermittler Kunden bedarfsgerecht beraten. Der Verkäufer muss die Beratung dokumentieren. „Kunden sollten auf keinen Fall darauf verzichten, denn die Dokumentation ist ein Hilfsmittel, um eine Falschberatung später beweisen zu können“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Deshalb sollten sie die Dokumentation prüfen und vom Vermittler unterschreiben lassen. Verletzen Vermittler oder Versicherer ihre Beratungspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Schließt ein Autobesitzer zum Beispiel vor dem Urlaub in der Türkei eine Vollkaskoversicherung ab und der Vertreter verkauft ihm eine Deckung für die EU, muss der Vermittler künftig für den Schaden aufkommen, wenn der Halter am Marmarameer einen Unfall hat. Der Vermittler hätte den Kunden nach dem Reiseziel fragen müssen. Früher ging der Kunde in diesem Fall leer aus.

Durch die Abschaffung des „Alles-oder-nichts“-Prinzips können Verbraucher künftig auch dann mit Geld vom Versicherer rechnen, wenn sie einen Schaden grob fahrlässig verursacht haben. „In der Vergangenheit wurde ein Kunde, dessen Haus durch einen alleingelassenen Adventskranz abbrannte, genauso behandelt wie jemand, der sein Haus vorsätzlich angezündet hat“, sagt Rudnik. In beiden Fällen gab es kein Geld. Künftig kann der Versicherer die Leistung nur entsprechend der Schwere der Schuld des Kunden kürzen. In welchem Umfang, werden in vielen Fällen die Richter festlegen.

Wichtige Verbesserungen für Verbraucher gibt es auch bei den so genannten vorvertraglichen Anzeigepflichten. Vor Vertragsabschluss fragt der Versicherer nach bestimmten Gefahren, um das Risiko besser einschätzen zu können. Künftig müssen Verbraucher nur noch besondere Gefährdungen angeben, nach denen sie ausdrücklich und in Textform gefragt werden. Damit geht das Risiko der Fehleinschätzung auf den Versicherer über. Bislang konnten die Gesellschaften im Schadenfall die Leistung mit dem Hinweis verweigern, der Kunde habe wichtige Risiken verschwiegen – auch wenn dieser das nicht bewusst getan hatte.

Außerdem schafft der Gesetzgeber das bizarre Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“ ab. Bisher schuldet der Kunde dem Versicherer den Beitrag für das volle Versicherungsjahr. Hat der Kunde zum 1. Januar einen Vertrag geschlossen und der Anbieter kündigt nach einem Wasserschaden im März, war bisher die Prämie bis Dezember fällig – ohne dass der Kunde dafür eine Gegenleistung erhielt. In Zukunft muss er nur noch bis zum Ende des Vertrags zahlen.

Bild(er):

Aufgewertet Ab Januar 2008 gelten im Verhältnis von Versicherern und Verbrauchern kundenfreundlichere Regeln – FTD-Grafik/Stephanie Kock

Anja Krüger

Quelle: Financial Times Deutschland


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