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Die Belastung nimmt zu

Posted By Friederike Krieger On 29. Mai 2008 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Wenn das Anerkenntnisverbot und das Alles-oder-nichts-Prinzip wegfällt, könnten Kunden Probleme bekommen

Von Friederike Krieger Experten fürchten, dass sich das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) negativ auf Kunden aus der Wirtschaft auswirken könnte. „Im industriellen Bereich kann es zu Schwierigkeiten führen“, sagt Maximilian Teichler, Geschäftsführer des Versicherungsmaklers Willis. Mit der Novelle des VVG, die Anfang 2008 in Kraft trat, wollte der Gesetzgeber die Rechte der Versicherungsnehmer stärken.

Besondere Sorge bereitet Teichler der Wegfall des Anerkenntnisverbots in der Haftpflichtversicherung. Früher durfte ein Unternehmer ohne Zustimmung seines Versicherers weder seine Schuld eingestehen, noch den entstandenen Schaden wiedergutmachen. Das sollte sicherstellen, dass der Versicherer zunächst prüfen kann, ob der Kunde überhaupt zum Schadenersatz verpflichtet ist. Verstieß der Kunde gegen das Verbot, brauchte der Versicherer nicht zu zahlen.

Nach dem neuen VVG sind solche Klauseln nicht mehr erlaubt. Teichler fürchtet, dass sich ein kleiner Zulieferer von seinem Kunden dazu drängen lassen könnte, einen verursachten Schaden schnell auszugleichen, um die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden. Hat er im Eifer des Gefechts eine zu hohe Summe anerkannt, bleibt er auf einem Teil der Kosten sitzen, denn der Haftpflichtversicherer muss nur für die Schäden aufkommen, die sein Kunde tatsächlich verursacht hat. Einen konkreten Fall, in dem diese Problematik aufgetreten ist, hat Teichler allerdings noch nicht erlebt.

„Bei vielen Änderungen ist noch nicht bekannt, wie sie sich in der Praxis auswirken werden“, sagt Philipp Andreae vom Deutschen Versicherungs-Schutzverband (DVS), der die industriellen Großkunden vertritt. Ihn beunruhigt der Wegfall einer anderen Klausel, des sogenannten Alles-oder-nichts-Prinzips. Früher zahlte der Versicherer nicht, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten des Kunden entstanden war. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Lagerhalle abbrennt, weil ein Unternehmer bei den Schweißarbeiten geschludert hat. Nach dem neuen Recht muss der Versicherer ihm trotz seiner Nachlässigkeit zumindest einen Teil der Schadensumme erstatten. Die Höhe richtet sich nach der Schwere seiner Schuld. Andreae fürchtet nun, dass sich diese Änderung auf die Entscheidungen der Gerichte auswirken könnte.

Klagte früher ein Unternehmer gegen seinen Versicherer, weil dieser mit dem Verweis auf das grob fahrlässige Handeln seines Kunden nicht zahlen wollte, hätten die Richter häufig dem Versicherungsnehmer recht gegeben, damit er nicht völlig leer ausgeht. „Da der Kunde nun auch bei grober Fahrlässigkeit Anspruch auf einen Teil des Gelds hat, könnten sich die Gerichte geneigt fühlen, diesen Tatbestand öfter anzunehmen“, sagt Andreae. Am Ende stehe der Versicherungsnehmer dann mit weniger Geld da.

„Ich glaube nicht, dass sich durch den Wegfall der Alles-oder-nichts-Klausel viel für die Industriekunden verändert“, erklärt Teichler. Auch wenn der Versicherer früher grobe Fahrlässigkeit aufseiten des Kunden festgestellt hatte, konnte der Unternehmer trotzdem an sein Geld kommen. Er musste einfach darauf verweisen, dass es nicht ein offizieller Repräsentant des Versicherungsnehmers wie ein Vorstand war, der den Schaden verschuldet hat, sondern beispielsweise der Betriebsleiter. Mit der gleichen Begründung könne eine Firma auch heute den vom Versicherer offerierten Teilbetrag ablehnen und auf die volle Erstattung der Schadensumme bestehen.

Zitat:

„Das VVG kann zu Schwierigkeiten führen“ – Maximilian Teichler, Willis –

Bild(er):

Das Papierboot verdankt seinen Namen seiner Schale, die eine papierartige Struktur besitzt. Der Kopffüßer gehört zu den Kraken, Weibchen werden deutlich größer als Männchen. Nur die Weibchen bilden eine Schale; sie dient als Brutbehälter – Getty Images/Jim Wehtje

Quelle: Financial Times Deutschland


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