Früher Chef, heute pleite

Betriebsrenten sind selbst bei Insolvenz des Arbeitgebers sicher. Doch dasgilt nur für normale Angestellte, nicht für Topmanager

VON Anja Krüger

Mit Netz und doppeltem Boden sind die Ansprüche von künftigen und heutigen Betriebsrentnern in Deutschland gegen die Pleite des Arbeitgebers geschützt – zumindest bei durchschnittlichen Arbeitnehmern. Dagegen greifen bei Führungskräften, die eine sehr hohe betriebliche Altersversorgung erwarten, und vielen GmbH-Gesellschaftern die gesetzlichen Sicherheitsseile nicht. Sie sollten darauf dringen, dass ihr Unternehmen ihre Betriebsrentenansprüche privatrechtlich absichert.

Gerade bei Führungskräften ist die Gewährung einer Betriebsrente für Unternehmen ein wichtiges Mittel zur Personalbindung. Die Materie ist allerdings ausgesprochen kompliziert, die Bandbreite der Möglichkeiten groß. Firmen können das Kapital für die spätere Verpflichtung zur Verwaltung einem Dienstleister überlassen oder im eigenen Unternehmen verwenden. Firmen sind an ihre Zusagen für Betriebsrenten gebunden. Deshalb müssen sie die Ansprüche für den Fall der Pleite absichern und haben dafür den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) gegründet. Wird eine Firma insolvent, übernimmt der PSV die Verpflichtungen gegenüber künftigen und bestehenden Betriebsrentnern.

Neben der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente gibt es die sogenannte Entgeltumwandlung, auf die Beschäftigte seit 2002 einen Rechtsanspruch haben. Dabei steckt der Arbeitnehmer Teile seines Bruttogehalts in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Auf diese Form der Betriebsrente hat die Insolvenz eines Arbeitgebers keine Auswirkungen, denn das Geld fließt an den Anbieter.

Auch hier gibt es Sicherheitsnetze. Sie sorgen zwar für die Sicherheit der Betriebsrenten. „Ein temporärer Renditeverlust ist allerdings nicht auszuschließen, da die Finanzkrise zu sinkenden Überschussanteilen führt“, sagt Christian Schareck, Bereichsvorstand Insurance bei Steria Mummert Consulting. Das ist etwa bei Anlageformen mit hohem Aktienanteil zu erwarten.

Der PSV kommt nicht unbegrenzt für Betriebsrentenansprüche auf. Er hat eine Haftungshöchstgrenze, die 2009 bei monatlichen Bezügen von 7560 Euro im Westen und 6405 Euro im Osten Euroliegt. „Exponierte Führungskräfte kommen durchaus über diese Grenze“, sagt Thorsten Lang, Fachbereichsleiter betriebliche Altersversorgung bei Sübera, einer Tochter des Maklers Südvers.

Um die Bezüge oberhalb der PSV-Grenze abzusichern, rät er Unternehmen, eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Damit bei einer Pleite das Geld nicht doch beim Insolvenzverwalter landet, muss der Vertrag an den Manager verpfändet werden. „Dann hat nur der Versorgungsberechtigte Zugriff.“

Der Schutz der Betriebsrentenansprüche gilt generell nur für die Beschäftigtengruppen, die unter dem Schutz des Betriebsrentengesetzes stehen, sagt Rolf Duben, Leiter des Firmengeschäfts bei dem Versicherer Delta Lloyd. Dazu gehören leitende Angestellte, aber nicht Vorstandsmitglieder, Unternehmer und Geschäftsführer von Gesellschaften, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung eine beherrschende Stellung ausüben.

Als beherrschende Stellung gelten unter anderem eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent oder ein dominierender Einfluss aufgrund der festgelegten Stimmrechtsverteilung. Beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer können zwar die betriebliche Altersversorgung nutzen, aber die Sicherheitsnetze fangen sie nicht auf. „Für diese Gruppe gibt es keine gesetzliche Insolvenzsicherung“, sagt Experte Duben.

Damit eine GmbH eine Pensionszusage bei Ruhestandsbeginn des Begünstigten nicht aus den laufenden Geschäftsergebnissen finanzieren muss, schließen viele auch hier eine Rückdeckungsversicherung ab. Das ist eine Lebensversicherung, bei der das Bezugsrecht beim Unternehmen liegt. Bei einer Pleite gehört sie aber zur Insolvenzmasse. „Um die Betriebsrente zu sichern, muss eine privatrechtliche Verpfändung der Ansprüche an den Geschäftsführer erfolgen“, sagt Duben. „Dann hat der Insolvenzverwalter keinen Zugriff mehr.“

Haben Manager die Verpfändung noch nicht in Händen, sollten sie das möglichst schnell nachholen, rät Duben. Auf keinen Fall sollte so eine Vereinbarung geheim bleiben. „Die Verpfändung wird erst wirksam, wenn der Versicherer davon Kenntnis erlangt“, sagt er. „Es reicht nicht, sie zu unterzeichnen und im Tresor aufzuheben.“

 

Quelle: Financial Times Deutschland

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