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Nicht auf Lebenszeit

Posted By Anja Krüger On 9. Oktober 2009 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Wie Anleger überflüssige und teure Policen loswerden · Mitunter ist essinnvoll, dem Versicherer mit einer Kündigung zuvorzukommen

Stolze 3680 Euro hat jeder deutsche Privathaushalt im vergangenen Jahr für Versicherungspolicen ausgegeben, 60 Euro mehr als 2007. Dabei ist in vielen Sparten der Preisdruck hoch, bei einem Wechsel des Anbieters können Kunden viel Geld sparen. Es lohnt sich, ein günstigeres Gegenangebot von einem Konkurrenten einzuholen und dem Versicherer vorzulegen. Viele geben einen Preisnachlass. „Der Markt ist so hart umkämpft, dass die Versicherer sich sehr um Kunden bemühen“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten.

Doch Feilschen ist nicht jedermanns Sache, viele kündigen lieber. Das sollten Kunden auf jeden Fall mit überflüssigen Policen tun, etwa mit Unfallinsassenversicherungen. Wer nicht gerade einen Wintergarten hat, braucht keine Glasbruchpolice. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, bei Kfz-Versicherungen einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres. In der Autoversicherung ist das Versicherungsjahr meistens mit dem Kalenderjahr identisch, bei anderen Verträgen nicht. In diesen Fällen sind Beginn- und Ablaufdatum in der Police entscheidend. Versicherer bieten teilweise Verträge mit langen Laufzeiten von zehn Jahren an und gewähren dafür Rabatte. „Diese Verträge können Kunden spätestens drei Jahre nach Abschluss kündigen“, sagt Rudnik.

Kunden können sich darüber hinaus nach jeder Beitragserhöhung innerhalb eines Monats verabschieden. Ob sie sich per Brief, E-Mail oder schriftlicher Mitteilung über den Vermittler vom Versicherer trennen – sie sollten auf einer Eingangsbestätigung bestehen.

Nach einem Schaden haben beide Seiten innerhalb eines Monats nach der Regulierung die Möglichkeit, das Verhältnis zu beenden. „Ein vom Versicherer gekündigter Vertrag bedeutet einen erheblichen Makel für den Kunden“, sagt Rudnik. Vor allem in der Rechtsschutz- und Gebäudeversicherung mustern Anbieter Kunden oft schon nach zwei Schäden in einem Jahr aus. Dann kann es für Verbraucher schwer werden, einen neuen Versicherer zu finden. Sie müssen beim Neuabschluss Vorschäden und den Rauswurf angeben. „Unternehmen sind großzügiger, wenn der Vorversicherer nicht gekündigt hat“, sagt Rudnik. Er empfiehlt Kunden, nach Schäden den Kontakt zum Anbieter zu suchen und in Erfahrung zu bringen, ob der ihm den Laufpass geben will.

Wollen Verbraucher ihren Versicherungsschutz behalten, aber den Anbieter austauschen, sollten sie den alten Vertrag erst kündigen, wenn sie den neuen haben. Möglicherweise stellt sich heraus, dass der Wechsel aufgrund von Vorschäden doch nicht klappt, eine neue Police noch teuerer ist als die bestehende Deckung oder die neuen Bedingungen weitaus schlechter sind.

Sehr gut abwägen sollten Kunden die Kündigung einer vermögensbildenden Lebensversicherung. Ob es wirklich sinnvoll ist, sich von einem Vertrag zu trennen, hängt auch von dessen Alter ab. „Als Faustregel gilt: Im letzten Drittel der Vertragslaufzeit ist es ungünstig, zu kündigen“, sagt Rudnik. Häufig empfehlen Vermittler, einen Vertrag aufzugeben und einen anderen zu beginnen mit dem Argument, dass die neue Police weitaus besser sei. In solchen Fällen ist größte Vorsicht geboten. Denn Vermittler bekommen für den Neuabschluss eine saftige Provision, die der Kunde mit seinen Prämien zahlt. Wer aus Geldmangel die Beiträge für die Lebensversicherung nicht mehr zahlen kann, sollte Alternativen prüfen. Kunden können die Verträge beitragsfrei stellen oder an spezielle Aufkäufer veräußern. Bei monatlicher Zahlungsweise sind die Policen oft mit einer Frist von einem Monat kündbar, bei jährlicher Zahlungsweise mit einer Frist zum Ende des Versicherungsjahres.

Den Vertrag mit dem privaten Krankenversicherer zu beenden ist aufgrund der Krankenversicherungspflicht in Deutschland nur möglich, wenn der Kunde den Abschluss bei einem neuen Anbieter nachweist. „Kunden legen entweder bei der Kündigung den Nachversicherungsnachweis vor oder sie werden vom Anbieter dazu aufgefordert“, erklärt ein Sprecher des Verbands der privaten Krankenversicherer. Ohne diesen Nachweis entlässt die Gesellschaft den Kunden nicht aus dem Vertrag. Vergisst er, ihn vorzulegen, muss er weiterzahlen. Wer ins Ausland geht und deshalb in Deutschland nicht krankenversicherungspflichtig ist, muss das dem Versicherer gegenüber nachweisen, etwa mit einer Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts. Kündigungen sind mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich, das ist in der Regel das Kalenderjahr.

Quelle: Financial Times Deutschland


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