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Richter zwingen Assekuranz Nachzahlung auf

Posted By Herbert Fromme On 23. Oktober 2009 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Swiss Re muss nach EuGH-Urteil Übertragung versteuern

Von Herbert Fromme, Köln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat dem boomenden Markt für die Übertragung von Versicherungs- und Rückversicherungsbeständen einen Dämpfer verpasst. Das Gericht urteilte gestern, dass Swiss Re Germany auf den Verkaufspreis für einen Bestand von 195 Verträgen aus der Lebensrückversicherung 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen muss (Aktenzeichen C-242/08).

Swiss Re Germany hatte den Bestand 2002 an eine Schweizer Schwestergesellschaft verkauft. Das Finanzamt München verlangte dafür Umsatzsteuer. Dagegen klagte Swiss Re. Der Bundesfinanzhof rief den EuGH in der Sache an. Den Verkaufspreis nannte der EuGH nicht.

Die Übertragung von Versicherungs- und Rückversicherungsbeständen wächst auch in Kontinentaleuropa rasch, in Großbritannien und den USA ist sie schon länger gang und gäbe. Eine Gesellschaft gibt ihr Geschäft oder einzelne Bereiche auf, wird aber wegen der vorhandenen Belegschaften und möglicher Altlasten im Versicherungsbestand kaum als Firma übernommen – dann kauft ein Interessent einen Teilbestand.

Würde Umsatzsteuer fällig, dürften sich die meisten Transaktionen nicht mehr lohnen. Fachanwalt Michael Dettmeier von der Anwaltskanzlei Lovells warnt aber davor, die Entscheidung des Luxemburger Gerichts auf alle Bestandsübertragungen anzuwenden. „Es ging hierbei um ein bestimmtes Geschäft, bei dem ausdrücklich ein Kaufpreis für ein bestimmtes Portfolio vereinbart wurde“, sagte er. „Solche Deals kann man auch ganz anders gestalten.“ Es könne sich um eine Geschäftsveräußerung als Ganzes handeln, dann falle in der Regel die Umsatzsteuer nicht an. Außerdem seien Bestandsübertragungen ohne die Vereinbarung eines Kaufpreises denkbar.

„Wenn Bestände in der Sachversicherung abgegeben werden, gleichen sich oft die übernommenen Kapitalanlagen und Verpflichtungen gegenüber den Kunden aus. Deshalb gibt es keinen Wert, der bezahlt wird“, sagte Lovells-Anwalt Jan Schröder. Auch das sei steuerfrei. Von einem vernichtenden Schlag gegen die Bestandsübertragung könne nicht die Rede sein.

Quelle: Financial Times Deutschland


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