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Das Supersicherkomplettpaket

Posted By Anja Krüger On 27. Juli 2010 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Die Haftung von Managern wurde verschärft – nun wird gestritten, wie sie sichdagegen am besten versichern

Für den Manager war es ein schwarzer Tag: Weil er die Mail mit der Frist übersehen hatte (und die prompt ablief), entstand ein Millionenschaden. Für den soll der Mann jetzt büßen: Der Arbeitgeber, ein internationaler Konzern, will den Verlust ersetzt bekommen.

Früher war das noch anders: Da konnten Entscheider sicher sein, dass zum Imageschaden nicht auch noch ein persönlicher finanzieller hinzukommt – wenn ihr Unternehmen eine Directors-and-Officers-(D&O)-Versicherung für sie abgeschlossen hatte. Heute müssen zumindest Führungskräfte von Aktiengesellschaften auch bei vorhandener Haftpflicht-Police damit rechnen, kräftig zur Kasse gebeten zu werden. Im Gesetz ist nämlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen. Letztlich können sich die Manager zwar auch gegen diese Eigenleistung versichern. Aber über das richtige Modell für das Rundum-sorglos-Paket wird heftig gestritten.

Die D&O-Police allein reißt Manager nicht mehr raus. Im Sommer 2009 trat das „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)“ in Kraft. Ein einzelner Satz darin versetzt Entscheider seither in Aufruhr, denn er hat das persönliche Haftungsrisiko enorm erhöht. In Paragraph 93 des VorstAG heißt es, dass der Vorstand, dem ein Fehlverhalten angelastet wird, sich selbst mit zehn Prozent an der Schadenssumme beteiligen muss. Als Selbstbehalt können bis zu eineinhalb Jahresgehälter angesetzt werden. Die Eigenbeteiligung kann sogar mehrfach fällig werden, wenn dem Manager Fehler aus mehreren Jahren nachgewiesen werden.

Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung können von Außenstehenden wie Insolvenzverwaltern, Sozialkassen oder dem Finanzamt, aber auch vom eigenen Unternehmen kommen. „Die Suche nach einem Fehlverhalten von Vorständen hat erheblich zugenommen“, sagt Frank Weber, Partner von Waldeck Rechtsanwälte in Frankfurt.

Weil der Selbstbehalt so hoch ist, wollen sich viele Entscheider dagegen versichern. Ausgerechnet die Versicherer sorgen dabei aber für Verwirrung. Die Branche operiert mit unterschiedlichen Modellen. Die einen verkaufen Vorständen und Aufsichtsräten Policen, die vom D&O-Vertrag des Unternehmens völlig unabhängig sind, selbst wenn derselbe Anbieter beide zeichnet. Andere, etwa der Wiesbadener Versicherer R+V, vertreibt das sogenannte Anrechnungsmodell. Die Kosten hängen vom jeweiligen Risiko und der Deckungssumme ab. Sie beginnen bei einigen Hundert Euro im Jahr für Führungskräfte kleinerer Unternehmen und gehen in die Zehntausende für die Vorstände von DAX-Konzernen.

Beim Anrechnungsmodell kommen die Deckungssumme für die D&O-Police des Unternehmens und den Selbstbehalt des Managers aus einem Topf. Die Police ist für den Manager preisgünstig – aber auch umstritten. Denn die Verfechter der eigenständigen Lösung sehen beim Anrechnungsmodell Probleme mit der Compliance. Das Argument: Das Unternehmen subventioniert den Vertrag. Das sei nach dem neuen Gesetz nicht statthaft. Der Manager müsse die Selbstbehaltspolice aus eigener Tasche bezahlen.

„Die separate Lösung ist im Markt eindeutig der Gewinner“, behauptet Heiner Eickhoff vom Kölner Versicherer Dual, der eben auf diese Lösung setzt. Die Allianz Global Corporate & Speciality, eine Tochter des Allianz-Konzerns, sieht das ganz anders. Sie bietet beide Modelle an. „Wir können keinen Trend für die eine oder die andere Lösung erkennen“, sagt ein Sprecher. Auch Anwalt Weber sagt, dass sich im Streit um den richtigen Weg noch keine Entscheidung abzeichnet: „Welche Lösung richtig ist, ist eine Glaubensfrage, deren Beantwortung möglicherweise zum Teil auch geschäftsgetrieben ist.“ Und obendrein sei es außerdem noch eine „offene Rechtsfrage“.

Unklar ist, für welchen Personenkreis der Selbstbehalt gilt. Fest steht: Vorstände von Aktiengesellschaften sind betroffen, unabhängig davon, ob sie an der Börse gelistet sind. Geschäftsführer von GmbHs zählen aber nicht zum Adressatenkreis. Auch für Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften sieht das Gesetz keine Eigenbeteiligung vor. Aber der Corporate-Governance-Kodex, der Knigge für Führungskräfte, empfiehlt den Selbstbehalt auch für diese Gruppe. Weil sie fürchten, Schwierigkeiten mit der Compliance zu bekommen, dringen viele Unternehmen auf eine Eigenbeteiligung der Aufsichtsräte. Weichen sie vom Kodex ab, müssen das veröffentlichen – in ihren Geschäftsberichten.

Anja Krüger

Quelle: Financial Times Deutschland


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