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Wenn der Vermittler zum Gegner wird

Posted By Anne-Christin Gröger On 6. Oktober 2010 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Zahlt der Versicherer nicht, sollten Kunden prüfen, ob Vertreter oder Maklerrichtig beraten hat

Versicherte können sich wehren, wenn sie sich von ihrer Gesellschaft ungerecht behandelt fühlen. Verweigert der Versicherer im Schadenfall die Zahlung, sollten Kunden prüfen, ob sie beim Vertragsabschluss richtig beraten wurden. Denn können sie dem Vermittler einen Fehler nachweisen, haben sie Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung ist aber, dass sie bereits beim Versicherungsabschluss einige Regeln beachten.

Bevor sie ins Beratungsgespräch gehen, sollten sich Kunden klarmachen, ob sie einen Makler oder einen Vertreter vor sich haben. Der Unterschied ist enorm. „Vertreter sind ausschließlich für einen, manchmal auch für zwei oder drei Unternehmen tätig und bieten ihren Kunden auch nur deren Verträge an“, sagt Jens Tietgens, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Wer zum Vertreter geht, darf sich nicht wundern, dass die Auswahl begrenzt ist“, sagt er. Und sich später auch nicht beschweren, dass er beim Allianz-Vertreter keine Police von der Debeka kaufen konnte. Der Makler hingegen müsse unabhängig vom Anbieter prüfen, welchen Vertrag der Interessent braucht.

Alle Vermittler müssen aber den Bedarf des Kunden im Blick haben. Will ein Kunde in den Urlaub fahren und braucht für das Auto eine Auslandspolice, ist der Vermittler verpflichtet, nach dem Ziel zu fragen. Vergisst er das und verkauft ihm eine Deckung für die Europäische Union, muss er dafür aufkommen, wenn der Versicherte einen Unfall in der Türkei hat.

Berät der Vermittler nicht oder falsch und ein Schaden tritt ein, hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings nur, wenn er dem Berater den Fehler nachweisen kann. Dabei hilft ihm die Dokumentationspflicht des Fachmanns. „Vermittler müssen ein Protokoll verfassen und darin belegen, dass sie den Kunden ausführlich beraten haben und warum sie zum Abschluss dieses oder jenes Vertrags geraten haben“, sagt Tietgens. Für Fehler muss der Vermittler geradestehen. Dagegen kann er eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Für Vertreter haften häufig die Versicherer selbst.

Weil das Beratungsprotokoll eine wichtige Grundlage für spätere mögliche Forderungen ist, sollten Kunden auf keinen Fall darauf verzichten. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Interessierte den Beratungsteil überspringen können, wenn sie es wünschen. Davon raten Verbraucherschützer jedoch ab. „Kunden verlieren damit ihren Anspruch auf Schadensersatz“, sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Auch wenn es vielen lästig ist: Bevor sie den Vertrag unterschreiben, sollten sich Versicherte das Protokoll noch einmal genau durchlesen. Denn manche Vertreter treiben Schindluder mit der Möglichkeit, dass Kunden auf die Beratung verzichten können. Einige nutzen die Methode, den Verzicht im Beratungsprotokoll als einen von vielen Unterpunkten zu verstecken. „Da ist dann in einem zehnseitigen Dokument ein Punkt im Kleingedruckten angekreuzt, und die Kunden unterschreiben, weil sie keine Lust haben, alles durchzulesen“, sagt Hans-Ludger Sandkühler, Vorsitzender des Bundesverbands mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler. Andere drängten ihre Kunden, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Darauf sollte sich aber niemand einlassen.

Wer einen Vertrag über das Internet abschließt, für den gelten besondere Regeln. Direktversicherer müssen nicht beraten, der Kunde erhält kein Protokoll. „Für alle Fälle sollten sich Kunden jedoch alles ausdrucken, was sie in der Maske eingegeben haben, um später nachweisen zu können, welche Bedingungen sie gewählt haben“, sagt Fachanwalt Tietgens.

Anne-Christin Gröger

Quelle: Financial Times Deutschland


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