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Die Verwandlung

Posted By Friederike Krieger On 23. November 2010 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Dürfen Versicherungsmakler Rechtsberatung anbieten? Nein, sagenRechtsberater. Die wiederum wollen nur den Kuchen nicht teilen, halten dieMakler dagegen

Friederike Krieger , Köln

Viele Freunde hat sich Sebastian Uckermann in der Branche nicht gemacht. Er ist Rechtsberater, sitzt dem Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten (BRBZ) vor – und will all jene aus dem Markt für Rechtsberatung vertreiben, die dort angeblich nichts zu suchen haben. Das sind in erster Linie Versicherungsmakler, seiner Meinung nach. „Sie kassieren doppelt ab, einmal Honorar bei der Rechtsberatung und Provision für die Versicherungen“, sagt Uckermann.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein milliardenschweres Geschäft. Millionen von Angestellten haben einen Anspruch darauf, Teile ihres Gehalts in einen bAV-Vertrag zu stecken. Ihr Arbeitgeber muss ihnen das ermöglichen, braucht sich aber selbst nicht finanziell zu beteiligen. Der Beratungsbedarf ist hoch. Der Brötchengeber muss etwa entscheiden, ob die bAV extern über ein Versicherungsunternehmen laufen soll oder ob er selbst Rückstellungen bildet. Zudem benötigt er Hilfe beim Aufsetzen der Versorgungszusage.

Auch Versicherungsmakler sind an dem Beratungsgeschäft interessiert. Viele haben in den vergangenen Jahren entsprechende Tochtergesellschaften gegründet. So hat der Großmakler Aon das Unternehmen Hewitt gekauft, Marsh gehört das Beratungshaus Mercer.

Der BRBZ beäugt das mit Skepsis. Laut Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen nur qualifizierte und dafür zugelassene Personen rechtlich beraten. Das sind Rechtsanwälte, Renten- und Steuerberater. Es ist zwar zulässig, Rechtsdienstleistungen ohne gesonderte Erlaubnis als Nebenleistungen zu erbringen, wenn sie zum Beruf gehören. So dürfen Architekten ihre Kunden beim Hauskauf rechtlich beraten. „Das gilt aber nicht für Versicherungsmakler“, sagt Uckermann. Ein Rechtsberater dürfe in keinem Interessenkonflikt stecken. Das sei bei Vermittlern aber der Fall.

Die Makler sollen zwar per Gesetz und Berufsethos nur im Interesse des Kunden tätig und unternehmensunabhängig sein. Bezahlt werden sie aber auf Provision: Wer dem Versicherer viel Prämie bringt, bekommt auch viel Geld. „Es besteht die Gefahr, dass der Kunde keine unabhängige, sondern eine provisionsgetriebene Beratung erhält“, fürchtet Uckermann.

Der BRBZ kämpft mit harten Bandagen gegen die unliebsame Konkurrenz. Er geht gerichtlich gegen Firmen vor und zweifelt die Rechtsberatungszulassungen von Maklern an. Uckermann hat sich auch an das Bundesjustizministerium gewandt – mit Erfolg. Das Ministerium hat Anfang September ein Schreiben an die Landesjustizverwaltungen geschickt. Sie sollen überprüfen, ob in ihrer Region Unternehmen Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und Rentenberater haben.

Nicolai von Holst, Rechtsanwalt bei GSK Stockmann + Kollegen, kann die Aufregung nicht nachvollziehen. Er vertritt Febs Consulting. Gegen den Makler hatte der BRBZ zunächst eine Unterlassungsklage wegen unerlaubter Rechtsberatung eingereicht. Inzwischen verfügt das Unternehmen über eine Zulassung. Doch auch jetzt lässt der Verband nicht locker. Er hat ein Verfahren angestoßen, bei dem die Genehmigung überprüft wird. Von Holst glaubt nicht, dass dem BRBZ dabei das Wohl der Verbraucher am Herzen liegt. „Die Rentenberater wollen den Markt für sich“, sagt er.

Laut Gewerbeordnung sei es durchaus zulässig, dass Makler im Rahmen der bAV Rechtsberatung betreiben. Sie seien sogar qualifizierter als Rentenberater. „Der Fokus der Rentenberater liegt nach wie vor im Bereich der gesetzlichen Rente“, sagt von Holst. „Mit der komplexen bAV-Beratung ist nur ein geringer Teil der Rentenberater befasst.“ Die Berater hätten zudem selbst die Interessenkonflikte, die sie den Maklern nachsagen. Denn ein Unternehmen kann die bAV entweder selbst anbieten oder über eine Versicherung. Entscheidet es sich für eine Versicherung, braucht es einen Makler, der sie vermittelt – der Rentenberater wird dann überflüssig. Er hat also ein Interesse daran, das Unternehmen so zu beraten, dass er sich nicht selbst überflüssig macht. Ein klassischer Interessenkonflikt: Maximierung der eigenen Einnahmen kontra einer neutralen Beratung für das Unternehmen.

So kampfeslustig wie Febs Consulting geben sich allerdings nicht alle Unternehmen. Die Sparkassen Pensionsberatung (SPB) beispielsweise hat eine Unterlassungsklage des BRBZ wegen unerlaubter Rechtsberatung einfach anerkannt. Man habe zwar starke Bedenken, dass die Klage zulässig und in vollem Umfang begründet ist, heißt es, wolle aber eine langwierige Auseinandersetzung vermeiden.

Quelle: Financial Times Deutschland


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