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Urteil trifft Industrieversicherer

Posted By Herbert Fromme On 7. Februar 2011 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Chartis verliert Prozess wegen Großfeuers // Konsequenzen für den gesamtenMarkt

Herbert Fromme , Köln

Die in Deutschland aktiven Industrieversicherer müssen wegen eines Gerichtsurteils ihre Geschäftspraxis ändern. „Vor allem die Art und Weise, wie die Versicherer mit den Informationen über Risiken umgehen werden, ändert sich“, sagte Anwalt Theo Langheid von der Kanzlei Bach, Langheid & Dallmayr, die in dem fraglichen Prozess den Industrieversicherer Chartis, ehedem AIG Deutschland, vertrat. Künftig müssen Industrieversicherer ihre Konsortien für die Absicherung großer Risiken anders organisieren.

Hintergrund ist ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (20 U 38/10) gegen Chartis, das einen Schaden von mehr als 25 Mio. Euro aus einem Großfeuer in der Armaturenfabrik Aloys F. Dornbracht in Iserlohn zahlen muss. Das Urteil ist rechtskräftig. „Es hat für die gesamte Industrieversicherung große Bedeutung“, sagte Dornbracht-Anwalt Stefan Galla von der Rechtsanwaltsgesellschaft Luther.

Anlass für das Gerichtsurteil ist eine Explosion im Chemiewerk Weka in Iserlohn am 22. Juli 2009. Das Feuer griff auf die benachbarte Armaturenfabrik Dornbracht über und zerstörte dort Teile der Hallen. Dornbracht hatte die Fabrik gegen Feuerschäden von bis zu 125 Mio. Euro bei einem Konsortium versichert, das von der britischen RSA geführt wurde, die 45 Prozent trug. Beteiligt waren zudem Chartis mit 25 Prozent, Allianz mit 20 und Helvetia mit zehn Prozent.

Alle Gesellschaften außer Chartis zahlten ihren Teil des Schadens, der sich auf mehr als 100 Mio. Euro belief. Chartis weigerte sich und argumentierte, bei Vertragsabschluss falsch informiert worden zu sein. So enthielt der Fragebogen über das Risiko, den Dornbrachts Makler vorlegte, bei der Frage nach benachbarten Industriebetrieben oder Lagern ein Nein.

Außerdem habe Chartis im Angebot an den Makler für den Anteil am Konsortium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur gelte, sofern in den Gebäuden von Dornbracht kein Styropor eingebaut worden sei. Das war aber der Fall. Das Gericht entschied, Chartis müsse trotzdem zahlen. Schließlich habe der Versicherer nicht selbst nach benachbarten Gebäuden gefragt. Der Fragebogen des Maklers, der Chartis ebenso wie den übrigen Gesellschaften vorlag, gelte nicht als Fragebogen der Versicherers.

Bei der Frage nach dem Styropor hätte Chartis den Industriebetrieb selbst ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass dies den Versicherungsschutz beeinträchtigen könne.

Damit kommen in der Industrieversicherung erstmals die Regeln des 2008 eingeführten Versicherungsvertragsgesetzes zu den Informationspflichten des Kunden bei Vertragsabschluss zum Tragen. Früher galt: Wenn der Kunde, auch durch seinen Makler, falsche Angaben zum Risiko gemacht hat, zahlt der Versicherer im Schadenfall nicht. Ab jetzt dürfen sich die Versicherer nicht mehr auf Informationen verlassen, die ihnen der Makler oder ein anderer Versicherer übergibt, sie müssen selbst nachfragen und prüfen – mit den entsprechenden Kosten.

Quelle: Financial Times Deutschland


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