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Posted By Friederike Krieger On 25. Oktober 2011 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Der Versicherer HUK Coburg will seinen Kunden Preisvorteile bei ausgewähltenAdvokaten bieten – die Münchner Anwaltskammer pocht indes auf die freie Wahl

Friederike Krieger , Köln

Wenn es ganz hart kommt, bleibt zum Glück noch eines: darauf vertrauen, dass der Anwalt es schon richten wird. Ist der Nachbarschaftsstreit zu einem Stellungskrieg mutiert, droht der Staatsanwalt oder will sich der Ex-Partner nach der Scheidung den Familienhund unter den Nagel reißen, darf man sich einen Anwalt suchen, von dem man glaubt, dass er einen aus der misslichen Situation rauspaukt. Denn unsere Rechtsordnung verbürgt die freie Anwaltswahl.

Die aber sieht die Rechtsanwaltskammer (RAK) München jetzt gefährdet. Und hat deswegen Klage gegen die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung erhoben. Die Juristen wollen der Gesellschaft verbieten lassen, ihren Versicherten Vergünstigungen in Aussicht zu stellen, wenn sie im Konfliktfall eine von der HUK-Coburg benannte Kanzlei beauftragen. Denn dadurch würde die freie Anwaltswahl der Kunden eingeschränkt, die ihnen nach Paragraf 127 des Versicherungsvertragsgesetzes zusteht. Mit der Klage will die RAK München einen Präzedenzfall schaffen. Heute wird das Landgericht Bamberg darüber entscheiden. „Wir betrachten das als Musterverfahren“, sagt Hansjörg Staehle, Präsident der RAK und Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer, die die Klage unterstützt. Denn andere Gesellschaften versprechen ähnliche Bonbons, wenn Kunden ihren Anwaltsempfehlungen folgen.

Durch die Zusammenarbeit mit Juristen wollen viele Versicherer ihre Ausgaben für Schäden senken. In der Kfz-Versicherung verfolgen die Anbieter ein ähnliches Modell: Sie ködern Kunden mit Beitragsnachlässen, wenn sie sich verpflichten, im Schadenfall eine Partnerwerkstatt aufzusuchen, mit der die Gesellschaft Sonderkonditionen vereinbart hat.

Bei Rechtsstreiten ist es nicht ganz so einfach: Bei den gerichtlichen Gebühren hat die Rechtsschutzversicherung keine Spielräume. Wohl aber im außergerichtlichen Bereich. „Normalerweise erhalten Anwälte hier den 1,3-fachen Vergütungssatz, den ihre Gebührenordnung vorsieht. Versicherer zahlen meist aber nur das 1,0-Fache“, sagt Hubert van Bühren, Präsident der RAK Köln. Als Ausgleich verspricht die Zusammenarbeit mit einem Versicherer einen steten Zustrom an Mandanten.

Bei der HUK-Coburg sieht das Geschäftsmodell so aus, dass Neukunden im Schadenfall eine Eigenbeteiligung von 150 Euro zahlen. Die reduziert sich nach dem ersten schadenfreien Jahr und entfällt ganz, wenn der Versicherte innerhalb von sechs Jahren keinen Schaden meldet. Nimmt er die Versicherung oft in Anspruch, steigt die Eigenbeteiligung auf bis zu 400 Euro. Entscheidet er sich aber für einen vom Versicherer empfohlenen Anwalt, gilt der Vertrag trotz Rechtsstreits als schadenfrei. Der Selbstbehalt erhöht sich nicht.

Das gilt selbst noch, wenn der Prozess verloren geht und der Versicherer viel Geld zahlen muss. Wenn er einen selbst gewählten Anwalt beauftragt, bewertet das Unternehmen dagegen auch einen gewonnenen Prozess als negativ. „Schon die Übernahme des Kostenrisikos behandelt der Versicherer als Schadenfall“, kritisiert Staehle.

Bei Staehle sind schon viele Beschwerden von Kollegen in dieser Sache aufgelaufen. In Briefen, die Kunden von Rechtsschutzversicherern nach einem Schaden erhalten, würden sie mit dem Hinweis auf eine Erhöhung des Selbstbehalts gedrängt, den dort empfohlenen Anwalt zu kontaktieren – und den Rechtsbeistand, der sie schon seit Jahr und Tag berät, links liegen zu lassen. „Das ist ein Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant“, sagt er.

Auch die bayerische Justiz- und Verbraucherministerin Beate Merk sieht das Gebaren der Rechtsschutzversicherer kritisch. „Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zulasten des Versicherten“, sagt sie. „Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt.“

Die HUK-Coburg ist anderer Ansicht. „Wir haben gar nicht die Chance, Fälle zu steuern“, sagt ein Sprecher. Keine der rund 1000 kooperierenden Kanzleien sei von den Versicherungseinnahmen abhängig. Außerdem gebe es auf dem Markt noch ganz andere Varianten. Die Concordia etwa stellt bereits im aktuellen Schadensfall eine Reduktion der Selbstbeteiligung von 300 auf 150 Euro in Aussicht, wenn der Kunde einen Juristen aus dem Anwaltsnetz wählt. Und der Rechtsschutzversicherer Deurag bietet einen Tarif ohne Selbstbehalt an, bei dem der Kunde erst einen außergerichtlichen Mediator in Anspruch nehmen muss, bevor er einen Anwalt einschalten darf.

Vor solchen Modellen warnt der Deutsche Anwaltverein noch aus ganz anderem Grund: Weil durch das Vorschalten eines Mediators Klagefristen versäumt werden könnten, sei die Pflicht dazu höchst problematisch. Ein Rechtsverlust, so DAV-Anwalt Hans-Georg Meier, „ist vorprogrammiert“.

Quelle: Financial Times Deutschland


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