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Zuschlag ist nicht gleich Zuschlag

Posted By Ilse Schlingensiepen On 7. Dezember 2011 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Allianz Krankenversicherung legt Kunden nach wie vor beim Tarifwechsel Steinein den Weg

Ilse Schlingensiepen

Kunden der Allianz Private Krankenversicherung (APKV) müssen sich auf ein zähes Ringen gefasst machen, wenn sie im Unternehmen den Tarif wechseln wollen. Kritiker werfen der APKV vor, das gesetzlich verbriefte Wechselrecht zu torpedieren.

Kunden der privaten Krankenversicherer dürfen beim selben Anbieter in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Für eventuelle Mehrleistungen kann das Unternehmen nach einer Gesundheitsprüfung gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen. Durch Vereinbarung eines Leistungsausschlusses ist es möglich, diesen zu umgehen. Da der Tarifwechsel in der Regel zu einer niedrigeren Prämie führt, ist er in der Branche nicht sonderlich beliebt.

Die APKV hat sich beim Versuch, das Tarifwechselrecht auszuhebeln, schon einmal eine blutige Nase geholt. Sie hatte einen neuen, den Aktimed-Tarif, auf den Markt gebracht und von wechselwilligen Altkunden unabhängig vom Gesundheitszustand einen „Strukturzuschlag“ verlangt. Die Begründung: Der Aktimed-Tarif sei anders kalkuliert. Auf Intervention der Finanzaufsicht BaFin kassierte das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2010 den neuen Tarif, die APKV musste ihn überarbeiten.

Doch der Tarifwechsel ist problematisch geblieben. Der Versicherungsjurist Arno Schubach vertritt einen Kunden, von dem die APKV für den neuen Aktimed-Tarif einen Risikozuschlag verlangt. Den gewünschten Leistungsausschluss verweigert der Versicherer. „Hier wird das Wechselrecht unterlaufen“, ist Schubach überzeugt. Er hat die Sache der BaFin vorgelegt. Auch der Bund der Versicherten hat wegen solcher Fälle die Aufsicht eingeschaltet.

Die APKV hält die Kritik für unberechtigt. Es gehe nicht um einen Zuschlag für Mehrleistungen, sondern für Vorerkrankungen. Ihn müssten auch Neukunden zahlen, teilte der Versicherer auf Anfrage mit. „Wenn wir feststellen, dass im Antrag des Kunden zum ersten Versicherungsbeginn eine Vorerkrankung dokumentiert ist, die nach dem neuen Tarif, in den der Kunden nun wechseln möchte, zu einem Risikozuschlag führt, dann wird dieser wie bei Neukunden auch hier erhoben“, so die Erklärung. „Ein Recht des Versicherungsnehmers, diesen Risikozuschlag durch die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses abzuwenden, ist weder gesetzlich vorgesehen, noch geht dies aus der Rechtsprechung hervor.“

Das hält Hajo Köster vom Bund der Versicherten für vorgeschoben. „Die Allianz versucht, das Urteil zu umgehen“, glaubt er. Wenn das Risiko in den ursprünglichen Vertrag nicht eingepreist war, dann dürfe man das jetzt auch nicht tun. „Anders haben Kunden überhaupt keine Möglichkeit zu überprüfen, für was der Versicherer Zuschläge erhebt“, sagt Köster.

Quelle: Financial Times Deutschland


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