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Wohin mit dem Unfallwagen?

Posted By Jonas Tauber On 16. November 2012 In Archiv 2006-2012 | No Comments | Drucken

Werkstattbindung macht Kaskoversicherung billiger. Der Preisvorteil rechnetsich nicht immer

Jonas Tauber

Jonas Tauber

Autofahrer können sparen, wenn sie sich für einen Kaskovertrag mit Werkstattbindung entscheiden. Gegenüber anderen Policen sind die Beiträge bis zu 20 Prozent niedriger. Wer einen Leasingwagen fährt oder sein Fahrzeug finanziert, verstößt damit aber womöglich gegen Vorgaben seines Vertrags. Auch bei Neuwagen ist Vorsicht geboten.

Autoversicherer setzen auf Kaskoverträge mit Werkstattbindung, um Kosten zu sparen. Sie schließen mit Kfz-Werkstätten Verträge zu besonders günstigen Konditionen ab und garantieren im Gegenzug eine bestimmte Anzahl an Reparaturaufträgen. Den Preisvorteil geben die Unternehmen an ihre Kunden weiter. Im Schadenfall wählen dann nicht die Versicherten den Reparaturort, sondern die Kaskoversicherer.

„Nach einem Unfall rufen uns die Kunden an, und wir koordinieren, welche Werkstatt die Reparatur übernimmt“, sagt Alois Schnitzer, Sprecher des dominierenden Anbieters HUK-Coburg. Für welchen Betrieb der Versicherer sich im konkreten Fall entscheidet, hängt davon ab, wo noch freie Kapazitäten sind, sagt Schnitzer. Ziel sei eine gleichmäßige Auslastung der knapp 1300 deutschen Werkstätten, mit denen HUK-Coburg zusammenarbeitet. Ist die Werkstatt der Wahl weiter als 15 Kilometer entfernt, bezahlt der Versicherer nach eigenen Angaben einen Hol-und-Bring-Service.

Gemessen am Gesamtbestand von HUK-Coburg wird der Anteil dieser Verträge immer wichtiger. Von derzeit sieben Millionen Kaskoverträgen sehen 2,5 Millionen eine Werkstattbindung vor, sagt Schnitzer. Im Neugeschäft sei es sogar jede zweite Police.

Befürchtungen, dass Versicherer in der Werkstattbindung mit qualitativ minderwertigen Betrieben zusammenarbeiten würden, haben sich nicht bewahrheitet, heißt es beim Bund der Versicherten (BdV).

Die Kostenersparnis mache sich dennoch nicht für jeden Autofahrer bezahlt. „Leasingverträge schreiben oft vor, dass das Fahrzeug von einer Werkstatt repariert wird, die vom Hersteller autorisiert ist“, sagt Hajo Köster vom BdV. Übernimmt das ein anderer Betrieb, sei das für den Leasinganbieter ein Kündigungsgrund. Bei finanzierten Fahrzeugen kann es ähnliche Vertragsklauseln geben. Bei Neuwagen droht der Verlust von Herstellergarantien und Kulanzleistungen, sagt Köster. Auch bei Ansprüchen nach der staatlich garantierten Gewährleistung über die ersten zwei Jahre nach dem Kauf könne es zu einer Auseinandersetzung mit dem Hersteller oder Händler kommen. „In der Gewährleistungszeit empfiehlt sich ein solcher Vertrag nicht“, so Köster.

Quelle: Financial Times Deutschland


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