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D&O: Gefährliche Lücken bei Bußgeldern

Posted By Patrick Hagen On 5. September 2013 In Allgemein,Industrieversicherung,Nachrichten | No Comments | Drucken

Werden Vorstände und Aufsichtsräte nach Bußgeldzahlungen in Regress genommen, verlassen sie sich in der Regel auf die D&O-Versicherung. Doch der Versicherer sieht sich häufig nicht in der Pflicht. Schuld sind unklare Bedingungen.

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Für Regresszahlungen kommen Managerhaftpflichtversicherungen oft nicht auf

© CC [1] by Karsten Planz [2]

Unklare Versicherungsbedingungen in der Managerhaftpflicht sorgen dafür, dass Streit im Schadenfall vorprogrammiert ist, warnt Anwalt Thomas Gädtke, Partner bei der Großkanzlei DLA Piper. Viele D&O-Policen schließen die Erstattung von Geldbußen aus, thematisieren aber Regressforderungen nicht.

Wenn ein Vorstand seine Aufsichtspflicht verletzt und das Unternehmen deshalb eine Geldbuße zahlen muss, geht er oft davon aus, dass die Regressforderung der Firma gegen ihn versichert ist. Tatsächlich kann es aber passieren, dass der Versicherer nicht einmal eine Abwehrdeckung gewährt, sagte Gädtke auf dem DVS-Kongress.

Strafen oder Geldbußen dürfen Versicherer nicht abdecken. Hier handelt es sich um einen anderen Sachverhalt: „Es geht nicht darum, dass Strafen im Außenverhältnis versichert werden, sondern um Regresse wegen Organverschulden“ so Gädtke. Soweit alles in Ordnung. Aber: „Der Versicherer ist frei in der Wahl seiner Ausschlussklauseln – er muss entscheiden, ob er Regresszahlungen versichern möchte.“ Gädtke weiter: „Wichtig ist nur, dass die Klauseln transparent sind.“ Er weist darauf hin, dass es Policen gibt, in denen deutlich gemacht wird, ob der Versicherer in einem solchen Fall leistet oder nicht.

Patrick Hagen


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[2] Karsten Planz: https://www.flickr.com/photos/kplanz/2568385457/sizes/l