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BGH schafft Klarheit bei Kündigung

Posted By Herbert Fromme On 11. September 2013 In Allgemein,Nachrichten,Top News,Versicherer | No Comments | Drucken

Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch seine Rechtsprechung zu möglichen Stornoabzügen der Versicherer fortgesetzt und Lücken geschlossen. Kunden erhalten mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Weitergehende Forderungen lehnte das Gericht ab.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine Lücke bei der Rechtsprechung zur Lebensversicherung geschlossen

© picture alliance/dpa

Jetzt ist es höchstrichterlich eindeutig geklärt: Bei allen Lebensversicherungsverträgen, die bis Ende 2007 geschlossen wurden und vom Kunden gekündigt werden, müssen die Versicherer mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals auszahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch (IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13) Weitergehenden Forderungen von Kunden hat das Gericht eine Absage erteilt.

Der IV. Zivilsenat hatte in zwei Urteilen zum Rückkaufswert zu entscheiden. In einem Fall hatte die HDI-Gerling Lebensversicherung einem Kunden, der gekündigt hatte, 561,94 Euro gezahlt. Er verlangte 6563,03 Euro. Nach einer vorhergehenden Entscheidung des BGH vom Juli 2012 zahlte HDI-Gerling Leben 2340 Euro – die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Das reichte dem Kunden nicht. Er wollte, dass für die Altverträge die seit 2008 geltenden neuen gesetzlichen Regeln analog gelten. Das lehnte der BGH ab, bestätigte aber die Regel, dass mindestens die Hälfte ohne Kostenabzug fließen muss.

Damit schloss der BGH eine Lücke. Er setzte damit seine Rechtsprechung aus dem Oktober 2005 fort und weitete sie auch auf die Verträge bis 2007 aus, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten nach einem früheren Urteil des BGH unwirksam sind. Bislang hatte das Gericht für diese Verträge keinen Mindestrückkaufswert festgelegt.

Seit 2008 gilt neues Recht. Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt vor, dass die Abschlusskosten gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilt werden müssen, mindestens fünf. Die beiden Kläger wollten in Karlsruhe erzwingen, dass diese Regel auch für sie gilt. Damit sind sie gescheitert. Die Senatsvorsitzende Barbara Mayen wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Ausdehnung der Vorschrift auf frühere Verträge abgelehnt hatte.

Der Talanx-Konzern, zu dem die HDI-Gerling Lebensversicherung gehört, gab sich zufrieden. „Wir begrüßen das Urteil“, so Sprecher Andreas Krosta. „Jetzt herrscht Rechtssicherheit.“

Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sieht die Branche als Gewinner. „Das Gericht hat die Lücken geschlossen, die nach Urteilen des BGH vom vergangenen Jahr entstanden waren“, sagte Sprecher Hasso Suliak.

„Jetzt ist auch klar, dass Kunden bei Kündigung die Abschlusskosten nie komplett los sind“, sagte Fachanwalt Jan Schröder, Leiter der Versicherungspraxis bei der Großkanzlei Allen & Overy. Das sei wichtig für die Branche. Dort gab es Befürchtungen, die Gerichte könnten auch für ab 2008 geschlossene Verträge weitergehende Regeln festlegen. Schröder lobte die klare Regelung, die jetzt gilt, mahnte aber die Änderung der Vorschriften an, die den Kunden bei Kündigung die Hälfte der Bewertungsreserven auch auf festverzinsliche Anlagen zusprechen. Das könnte für einen Anreiz zur vorzeitigen Kündigung der Verträge bedeuten, sagte er. Eine geplante Gesetzesänderung war 2012 im Bundesrat gescheitert, nach der Wahl will die Branche einen neuen Anlauf nehmen.

Die finanziellen Folgen des Urteils vom Mittwoch dürften sich in Grenzen halten. Die Verbraucherschützer sehen hunderte von Millionen an Lasten auf die Gesellschaften zurollen, doch die können das nicht nachvollziehen, sagte Suliak vom GDV. Ohnehin zahlen die Gesellschaften nur an Kunden, die selbst die Ansprüche geltend machen. Sie verjähren nach drei Jahren.

Herbert Fromme


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