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Posted By Herbert Palmberger On 8. Juni 2015 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Bei der Festlegung der Haftzeit in der Betriebsunterbrechungsversicherung ist Vorsicht geboten. Sie ist definiert als der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Der Begriff kommt in den Versicherungsbedingungen recht harmlos daher, hat es aber in sich. Generell kann die Haftzeit nicht großzügig genug bemessen sein. Gleiches gilt im Hinblick auf den Bewertungszeitraum, der zur Festlegung der Versicherungssumme dient.
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