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Posted By Lars Winkler On 20. Juli 2015 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Bei der Regulierung von Schäden in der Montageversicherung stellen sich Versicherer oft quer. Obwohl die Bedingungen nur das Entstehen eines Sachschadens am Montageobjekt als Voraussetzung für eine Versicherungsleistung vorsehen, wollen die Gesellschaften vor der Regulierung die detaillierte Schadenursache wissen. Die steht bei großen Projekten mit vielen Beteiligten aber meist erst nach Monaten oder Jahren fest. Auch für Schäden aus einem mangelhaften Herstellungsprozess wollen viele Gesellschaften nicht aufkommen.
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