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Posted By Jan Schröder On 21. September 2015 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum können in anderen Mitgliedstaaten sowohl im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr als auch über eine Niederlassung tätig werden. Die Gründung und der Betrieb einer Niederlassung sind in der Regel aufwändiger als der reine Dienstleistungsverkehr. Andererseits sind im Dienstleistungsverkehr operative Tätigkeiten im Gastland nur in begrenztem Maße möglich. Zur Umstellung eines bestehenden Niederlassungsgeschäfts auf freien Dienstleistungsverkehr müssen also die Tätigkeiten entsprechend begrenzt oder angepasst werden.
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