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Von Michael Hendricks Am 15. Februar 2016 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Die D&O-Schadenregulierungspraxis der Versicherer lässt oft zu wünschen übrig. Die Gesellschaften sollten sich daher einen Verhaltenskodex für die Abwicklung von Organhaftungsfällen auferlegen. So sollten Abwehr- und Schadenausgleichsfunktion der D&O-Police gleichberechtigt nebeneinander stehen, Versicherer die Fälle zügig bearbeiten und die versicherten Personen nicht auf einem Großteil der Anwaltskosten sitzen lassen. Ob die Versicherer einem solchen Kodex folgen oder nicht, könnte in Zukunft im Rahmen von Ausschreibungen eine wichtige Rolle spielen.
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