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Posted By Andreas Börner On 6. Juni 2016 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Eine ausreichende Absicherung durch Haftpflichtversicherungen hat für Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften einen hohen Stellenwert. Andernfalls besteht die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme. Im Rahmen der Vergütungspolitik nach Solvency II scheint nunmehr die Zulässigkeit des Abschlusses von Haftpflichtversicherungen für Vorstände von Versicherungsunternehmen eingeschränkt zu sein. Daher ist es für die Branche wichtig, die betreffenden Regelungen unter Solvency II genau zu beleuchten.
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