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Posted By Andreas Börner On 1. August 2016 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Aktiv im deutschen Markt tätige Rückversicherer unterliegen seit dem 1. Januar 2016 der Erlaubnispflicht und einem Niederlassungszwang. Ohne deutsche Niederlassung ist für Rückversicherer, die ihren Sitz weder im Europäischen Wirtschaftsraum noch in Bermuda, der Schweiz oder Japan haben, nur noch die Korrespondenzversicherung zulässig. Dabei geht die Initiative zu den Vertragsverhandlungen vom Rückversicherungseinkäufer aus. Die Grenzen der Korrespondenzversicherung sind nirgends festgelegt und hängen stark von der praktischen Handhabung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ab.
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