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Von Ilse Schlingensiepen Am 5. August 2016 In Abo,Allgemein,Nachrichten,Versicherer | No Comments | Drucken
Private Krankenversicherer dürfen in der Krankentagegeldversicherung die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht einseitig unter Verweis auf ein gemindertes Nettoeinkommen des Versicherten herabsetzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er hat die entsprechende Klausel in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Der Bund der Versicherten begrüßt das Urteil. Er fordert die PKV-Unternehmen auf, Bestandskunden zügig über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.
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