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Posted By Christian Terno und Marc Anschlag On 5. September 2016 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Ein Medizinproduktehersteller muss für die Kosten einer Operation zum Austausch eines Herzschrittmachers haften, auch wenn das Produkt nur potenziell fehlerhaft war. Das hat der Bundesgerichtshof nach Vorlage beim Europäischen Gerichtshof entschieden. Trotz der Entscheidung sind zahlreiche Unklarheiten verblieben. Bei vergleichbaren Austauschaktionen wird die Frage nach der Medizinproduktehaftung wohl wieder Gerichte beschäftigen. Das befeuert die Diskussion um die Einführung einer EU-weiten Pflichtversicherung, da viele Hersteller keine ausreichende Produkthaftpflichtdeckung haben.
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