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Posted By Anne Fischer On 18. September 2017 In Abo,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Sogenannte Beistandsleistungen und zusätzliche Serviceleistungen kommen nicht zuletzt durch die neuen digitalen Versicherer immer stärker in Mode. Während Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Versicherungsgeschäft stehen, von Versicherern erbracht werden dürfen, gilt für alle anderen Leistungen das Verbot des versicherungsfremden Geschäfts. Da der Anwendungsbereich des Verbots versicherungsfremden Geschäfts nicht klar umrissen ist, sollte bei dem Angebot von Zusatzleistungen stets geprüft werden, ob sie vom Versicherer selbst erbracht werden können.
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