Vorweggenommene Deckungsklage: BGH erteilt Absage

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Stellt ein Dritter einen Haftungsanspruch gegen einen Versicherungsnehmer, muss der Haftpflichtversicherer sich entscheiden, ob er ihn anerkennt und den Schaden zahlt oder versucht, ihn abzuwehren, weil er ihn für unbegründet hält. Entscheidet er sich für die Abwehr und verhält sich ansonsten vertragskonform, hat er seine Schuldigkeit zunächst getan. Der Kunde kann nicht verlangen, dass der Versicherer bereits dann schon Aussagen über eine mögliche Deckung für den Fall trifft, das die Abwehr des Haftungsanspruchs nicht gelingt. Das haben zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) gezeigt.

Weiterlesen:
Sie haben im Moment kein aktives Abo. Hier können Sie ein Abo abschließen.

Unseren Abo-Service erreichen Sie unter abo@versicherungsmonitor.de.

Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.

Diskutieren Sie mit