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Posted By Friederike Krieger On 19. September 2018 In Abo,Allgemein,Analyse,Aufsicht & Regeln,Rückversicherer,Top News,Versicherer | No Comments | Drucken
Momentan bereiten sich immer mehr Erst- und Rückversicherer auf einen harten Brexit vor, also den Fall, dass Großbritannien ohne Nachfolgeregelung die EU am 29. März 2019 verlässt. Eva-Maria Barbosa von der Kanzlei Norton Rose Fulbright rät, einen besonders genauen Blick in die Klauseln mehrjähriger Rückversicherungsverträge zu werfen. Während aus ihrer Sicht die Zahlung von Altschäden aus bestehenden Verträgen nach deutschem Recht kein Problem darstellt, könnten einige Änderungsklauseln als Neuabschluss gewertet werden. Das wäre unzulässig, wenn der Rückversicherer keine Niederlassung in Deutschland hat.
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