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Posted By Maja Kreßin On 24. September 2018 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Wer mit Onewheels, Hoverboards, Segways, E-Skates oder Elektro-Skateboards unterwegs ist und einen Unfall verursacht, muss die Schäden selbst zahlen, die er Dritten zufügt. Private Haftpflichtversicherer müssen dafür nicht aufkommen. Autoversicherer vertreten die Auffassung, dass sie diese Gefährte nicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichern müssen. Zu Unrecht, wie ein Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt. Nur weil Onewheels &Co. nicht zulassungspflichtig sind, heißt das nicht, dass sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
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