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Posted By Ilse Schlingensiepen On 12. März 2019 In Abo,Allgemein,Nachrichten,Top News,Versicherer | No Comments | Drucken
Wenn Arzthaftpflichtversicherer beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler dem Arzt von der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren abraten, muss das nicht Ausdruck einer grundsätzlichen Verweigerungshaltung sein. Nach den Erfahrungen der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe können die Versicherer dafür durchaus gute Gründe haben. So kann ein Sachverhalt so strittig sein, dass ihn die Kommissionen mit ihren Möglichkeiten gar nicht aufklären können. Grundsätzlich hat es sich für die Schlichtungsstelle bewährt, die Versicherer bei den Verfahren von Anfang an mit an den Tisch zu holen.
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