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Posted By Carolin Schilling-Schulz On 8. April 2019 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne In der Praxis steht der Haftpflichtversicherer gelegentlich vor der Situation, dass er dem Versicherungsnehmer aufgrund eines subjektiven Risikoausschlusses die Deckung versagt – etwa, weil dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder wissentlich seine Pflichten verletzt hat. Im Haftpflichtprozess wird dem Versicherer dann der Streit verkündet, und er steht vor der schwierigen Entscheidung, ob er überhaupt beitreten soll beziehungsweise auf wessen Seite er beitreten soll. Ist es zulässig, statt seinen Versicherungsnehmer den Geschädigten zu unterstützen?
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