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Posted By Kathrin Feldmann On 15. April 2019 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Auch mit der jüngsten Verschiebung des Datums für einen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union auf den 31. Oktober 2019 ist ein harter Brexit nicht völlig ausgeschlossen. Während für britische Versicherer, die in Deutschland tätig sind, für diesen Fall Ausnahmeregelungen geschaffen worden sind, sind diese Vorschriften auf Versicherungsvermittler nicht anwendbar. Sie müssen lokale Einheiten in der EU errichten und eine Erlaubnis beantragen. Auch wer schon über eine Niederlassung in der Rechtsform einer UK Limited verfügt, muss sich um eine neue Erlaubnis bemühen. Wieviel Outsourcing von Tätigkeiten nach Großbritannien zulässig ist, wird im Einzelfall zu beurteilen sein.
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