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Noch Unklarheiten bei Drittstaaten-Rückversicherern

Posted By Kathrin Feldmann On 22. Juli 2019 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Seit Inkrafttreten der EU-Eigenkapitalregeln Solvency II am 1. Januar 2016 brauchen Rückversicherer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für den Verkauf von Deckungen an deutsche Kunden grundsätzlich die Erlaubnis der deutschen Finanzaufsicht BaFin und eine Niederlassung in Deutschland. Ausgenommen sind Anbieter aus der Schweiz, Bermuda und Japan. Bei Anbietern aus anderen Drittstaaten dürfen Gesellschaften Rückdeckungen ohne Erlaubnis nur über die sogenannte Korrespondenzversicherung abschließen. Was das bedeuten soll, hat die BaFin bereits vor drei Jahren veröffentlicht – allerdings gibt es immer noch Unsicherheiten.

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