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Posted By Carolin Schilling-Schulz On 12. August 2019 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken
Legal Eye – Die Rechtskolumne Ein Vermittler muss sich entscheiden, ob er Vertreter oder Makler sein will. Ist er als Vertreter eingetragen, kann er nicht auch noch makeln. Das bringt insbesondere in Zeiten, in denen immer mehr spezialisierte Produkte angefragt werden, Probleme mit sich. Nicht selten stehen Ausschließlichkeitsvertreter vor dem Problem, dass der hinter ihnen stehende Versicherer das vom Kunden angefragte Produkt entweder gar nicht anbietet oder dem Kunden das angebotene Produkt nicht zusagt. Um den Kunden nicht zu verlieren, erlauben viele Versicherer ihren Vertretern per Agenturvertrag, in solchen Situationen bei einem anderen Versicherer oder Pool das Risiko einzudecken. Hierbei sind aber gewerbe- und haftungsrechtliche Grenzen zu beachten.
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