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Ausreichend erprobt, aber nicht zukunftstauglich

Posted By Cäsar Czeremuga On 11. Oktober 2021 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  In der Produkthaftpflichtversicherung schränken Versicherer ihre Leistungspflicht für nicht ausreichend erprobte Produkte über sogenannte „Erprobungsklauseln“ ein. Ein Deckungsausschluss mit langer Tradition, der in der Schadenregulierung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Sein Regelungsinhalt ist unscharf, seine Rechtswirksamkeit fragwürdig – schon jetzt. Endgültig untauglich ist die Klausel für die Zukunft: Zu den Herausforderungen einer Industrie 4.0 passt sie nicht. Es wird Zeit, Abschied zu nehmen.

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