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Posted By Adrian Breitling On 20. Juni 2025 In Abo,Allgemein,Nachrichten,Top News,Versicherer | No Comments | Drucken
Versicherer müssen den Beratungsverzicht von ihren Kunden, sofern diese ihn wünschen, gesondert einholen. Ihn im Kleingedruckten unterzubringen und somit indirekt zu erlangen, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht München I geurteilt. Dem war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die ADAC Versicherung vorausgegangen.
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