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D&O: Was Versicherer (nicht) offenlegen müssen

Posted By Florian Weichselgärtner On 29. September 2025 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken

Auskunftsverlangen, die sich auf interne Korrespondenz und Vermerke des Versicherers beziehen, sind keine Ausnahme. Insbesondere in der D&O-Versicherung verfolgen die Beteiligten damit das Ziel, nähere Informationen über Stand und Ergebnis der Anspruchsprüfung oder Zugriff auf verteidigungsrelevanten Unterlagen zu erhalten – oder den Druck auf den Versicherer zu erhöhen. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greifen die Beteiligten vermehrt auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche zurück, um Einblick in Schadensakten zu erhalten. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Dokumente lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

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