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Auch bei Stillstand der Geschäfte bleibt der Aufsichtsrat in der Pflicht

Posted By Jörg Heilmann On 19. Januar 2026 In Abo,Allgemein,Kommentare,Legal Eye – Die Rechtskolumne,Top News | No Comments | Drucken

Aufsichtsräte müssen notwendige Berichte von Vorständen aktiv einfordern, wenn diese sie nur unzureichend über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft auf dem Laufenden halten. Das gilt selbst bei einem Stillstand der Geschäftstätigkeit, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich deutlich gemacht. Kommen Aufsichtsratsmitglieder dem nicht nach, setzen sie sich einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko aus, schreibt Jörg Heilmann, Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der Segger Rechtsanwaltsgesellschaft.

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