Archiv ‘Korrespondenzversicherung’

Äquivalenz trotz Solvency II-Anpassung

Seit dem Brexit gilt Großbritannien als sogenannter Drittstaat. Das heißt, britische Gesellschaften können nicht ohne weiteres in der EU tätig werden. Eine Einstufung der britischen Solvenzregeln als äquivalent zum EU-Regime Solvency II würde für einen einfachen Marktzugang sorgen. Obwohl Großbritannien begonnen hat, die EU-Regeln zu ändern, ist das nach wie vor ein realistisches Ziel. Davon zeigten sich Experten beim Rückversicherungs-Symposium der Technischen Hochschule Köln überzeugt. … Lesen Sie mehr ›

Noch Unklarheiten bei Drittstaaten-Rückversicherern

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Seit Inkrafttreten der EU-Eigenkapitalregeln Solvency II am 1. Januar 2016 brauchen Rückversicherer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für den Verkauf von Deckungen an deutsche Kunden grundsätzlich die Erlaubnis der deutschen Finanzaufsicht BaFin und eine Niederlassung in Deutschland. Ausgenommen sind Anbieter aus der Schweiz, Bermuda und Japan. Bei Anbietern aus anderen Drittstaaten dürfen Gesellschaften Rückdeckungen ohne Erlaubnis nur über die sogenannte Korrespondenzversicherung abschließen. Was das bedeuten soll, hat die BaFin bereits vor drei Jahren veröffentlicht – allerdings gibt es immer noch Unsicherheiten. … Lesen Sie mehr ›

USA wollen keine Solvency II-Äquivalenz

In den USA regt sich Widerstand gegen die europäischen Eigenkapitalrichtlinie Solvency II. Bei einer Anhörung des Unterausschusses für Wohnungs- und Versicherungsangelegenheiten vor dem Kongress setzten sich finanzpolitische Experten dafür ein, gemeinsam mit der Europäischen Union eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, wenn es um die Zusammenarbeit von US-Rückversicherern mit Erstversicherern aus der EU geht. Den Äquivalenz-Status nach Solvency II lehnen die Politiker dagegen ab. Auch die Briten wehren sich. … Lesen Sie mehr ›

Guy Carpenter: Vorsicht in Baden-Baden

Wenn ein deutscher Erstversicherer beim Rückversicherungstreffen in Baden-Baden mit einem US-Rückversicherer verhandelt, kann das Ärger mit der BaFin geben. Darauf weist der Makler Guy Carpenter hin. Seit Inkrafttreten von Solvency II dürfen Rückversicherer, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptsitz haben und über keine Niederlassung in Deutschland verfügen, nur noch über die Korrespondenzversicherung mit deutschen Erstversicherern Geschäfte machen. Die Regeln sind dabei streng. Kommunikation ist nur per Telefon, Fax, E-Mail oder Post erlaubt. Es besteht aber Hoffnung auf eine Lockerung der Vorgaben. … Lesen Sie mehr ›

BaFin klärt Rückversicherung per Korrespondenz

Seit Inkrafttreten der EU-Eigenkapitalregeln Solvency II am 1. Januar 2016 brauchen Rückversicherer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für den Verkauf von Deckungen an deutsche Kunden grundsätzlich die Erlaubnis der BaFin und eine Niederlassung in Deutschland. Ausgenommen sind Anbieter aus der Schweiz, Bermuda und Japan. Bei Anbietern aus anderen Drittstaaten dürfen Gesellschaften Rückdeckungen nur über die sogenannte Korrespondenzversicherung abschließen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, klärt die BaFin in einer Auslegungshilfe. So dürfen unter bestimmten Bedingungen auch deutsche Vermittler tätig werden. … Lesen Sie mehr ›