Versicherer für Immobilien und Inventar verlangen Vorsorge gegen Frostschäden
Schäden aufgrund der anhaltenden Kältewelle regulieren Versicherer nur dann komplett, wenn Kunden ihre Sorgfaltspflichten erfüllen. Wer seinen kompletten Versicherungsschutz nicht gefährden will, sollte deshalb in der gegenwärtigen Frostperiode lieber einmal öfter ein Auge auf Wasser- und Heizungsrohre werfen.
Bricht die Leitung durch Frost, zahlt die Hausratversicherung für Schäden am beweglichen Inventar, also an Möbeln oder Geräten. Die Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden an festen, zum Haus oder der Wohnung gehörenden Teilen auf – beispielsweise den Rohren, der Heizungsanlage oder der Einbauküche.
Im Kleingedruckten der Policen für Immobilien und Inventar ist geregelt, dass bewohnte Räume bei Frost beheizt werden müssen. Verzichten Mieter oder Eigentümer darauf, müssen sie die Leitungen schließen und das Wasser ablassen. Das gilt auch für Garagen und Keller. „Wer eine Wasserleitung in den Garten gelegt hat, muss sie in der kalten Jahreszeit absperren und entleeren“, sagt eine Sprecherin der Sparkassen Versicherung (SV) Stuttgart, dem Marktführer in der Gebäudeversicherung.
Auch bei unbewohnten Gebäuden erwarten die Versicherer, dass die wasserführenden Rohre absperrt und geleert werden. Das Problem: Der Kunde muss die Lage regelmäßig kontrollieren. „Regelmäßig ist ein dehnbarer Begriff“, räumt die Sprecherin ein. Genau definiert ist die Nachschaupflicht nicht. Bei einem Schaden betrachte der Versicherer den Einzelfall, sagt sie.
Ganz leer gehen Mieter und Eigentümer auch dann nicht aus, wenn sie aus Sicht des Versicherers ihre Pflicht verletzt haben. „Der Versicherer kürzt die Leistungen im Verhältnis zum Mitverschulden des Kunden“, sagt die SV-Sprecherin. Es gibt keine Richtlinie für diese Fälle. „Das wird normalerweise vor Gericht geklärt, denn es geht meistens um viel Geld.“
Die Versicherer haben allein im Jahr 2010 rund 2,3 Mrd. Euro für annähernd 1,4 Millionen Leistungswasserschäden ausgegeben. Die eingenommenen Prämien decken die Schäden nicht. Für Kunden ist das keineswegs eine gute Nachricht. Denn in solchen Marktphasen beginnen die Versicherer, ihre Bestände zu „sanieren“. Das bedeutet, dass sie sich von Kunden trennen, von denen sie weitere Schäden erwarten. Nach der Regulierung eines Schadens haben Versicherer und Kunden das Recht, den Vertrag zu kündigen. Oft sind die Gesellschaften zur Fortführung des Vertrags nur bereit, wenn der Kunde eine deutliche Erhöhung der Eigenbeteiligung im Schadenfall akzeptiert.
Wem beim Drapieren des Schals, durch Ausrutschen oder Temperatureinwirkung die teure Brille zerbricht, der kann dafür nicht die Hausratversicherung heranziehen, sondern nur die eigens abgeschlossene Police. „Die Brillenversicherung zahlt bei einer Bruchbeschädigung, gleichgültig, wie der Schaden entstanden ist“, sagt eine Sprecherin der Hanse Merkur, die hinter der Fielmann-Brillenpolice steht.
Anja Krüger
Quelle: Financial Times Deutschland
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