Die richtigen Antworten geben

Das Versicherungsvertragsgesetz läutet für die Assekuranz eine neue Ära ein. Die FTD geht in einer losen Folge der Frage nach, was die geänderten Spielregeln für Kunden bedeuten. Heute: Versicherer müssen die Kunden konkreter nach Krankheiten fragen

VON Patrick Hagen I m Frühjahr hatte der Jungmanager zwar jedes Jahr einen leichten Heuschnupfen, krankgeschrieben war er deshalb aber nie. Als er einen Vertrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterschrieb, dachte er deshalb auch nicht daran, dem Versicherer die Pollenallergie anzugeben, als der nach Krankheiten und gesundheitlichen Beschwerden fragte. 20 Jahre später konnte der Mann wegen eines Burn-out-Syndroms seiner Arbeit nicht mehr nachgehen, der Versicherer verweigerte die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Der Kunde habe seine Anzeigepflichten verletzt, daher sei der Vertrag ungültig.

Solche Fälle kennen Verbraucherschützer zur Genüge. „Gerade Beschwerden wie Heuschnupfen vergessen viele Kunden, wenn sie etwa im Winter einen Vertrag abschließen und nicht ausdrücklich danach gefragt werden“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Seit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) am 1. Januar dieses Jahres muss der Versicherer ausdrücklich nach bestimmten Krankheiten fragen und darf die Verantwortung für eine Fehleinschätzung nicht mehr einfach auf den Kunden abwälzen. Auch bei einer falsch beantworteten Frage verliert der Verbraucher nicht mehr unbedingt seinen Versicherungsschutz.

Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sichern sich Kunden gegen den Fall ab, dass sie wegen körperlicher oder psychischer Beschwerden nicht mehr arbeiten können. Da die Kosten für die Versicherer hoch sind, falls die Berufsunfähigkeit tatsächlich eintritt, prüfen sie jeden Fall besonders kritisch. Falsche Angaben der Versicherten kommen dabei meistens ans Licht. „Wir empfehlen ausdrücklich, die Gesundheitsfragen in jedem Falle so korrekt wie möglich zu beantworten“, sagt Rudnik.

Falls der Kunde aber versehentlich etwas vergisst, sind die Folgen jetzt nicht immer so dramatisch wie vor der Gesetzesänderung. Früher konnte der Versicherer in solchen Fällen vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hatte seine Prämien umsonst gezahlt und bekam keinen Cent. „Nach dem neuen Recht ist zunächst zu prüfen, ob der Versicherer den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn der Kunde richtig geantwortet hätte“, sagt der Koblenzer Fachanwalt für Versicherungsrecht Arno Schubach. Hätte er den Vertrag angenommen, gilt er auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz weiter. Der Versicherer kann dann allerdings andere Bedingungen durchsetzen. Ob er nur die Prämie erhöhen oder bei einem nicht angegebenen Hexenschuss alle Rückenprobleme ausschließen darf, hängt davon ab, wie er sich bei Vertragsschluss entschieden hätte. Der Kunde geht leer aus, wenn der Versicherer bei Kenntnis der Vorerkrankung keinen Vertrag mit ihm abgeschlossen hätte. „Solche Fragen müssen dann allerdings vor Gericht geklärt werden“, sagt Schubach.

Hat der Kunde fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt, kann der Versicherer die Police nur noch mit Wirkung für die Zukunft kündigen. Für eine vor der Kündigung festgestellte Berufsunfähigkeit muss der Anbieter zahlen.

Neu ist auch, dass der Kunde nach fünf Jahren sicher sein kann, dass sein Vertrag gültig ist und der Versicherer ihn nicht mehr anfechten kann. Hat der Kunde bewusst falsche Angaben gemacht, erhöht sich die Frist auf zehn Jahre. Entfallen ist auch die Nachmeldepflicht des Versicherten. Erkrankte er, nachdem er den Antrag gestellt hatte, musste er das früher dem Versicherer von sich aus melden. Jetzt muss der Versicherer selbst nachfragen.

Damit ist die Zahl der Fälle, in denen der Verbraucher seinen kompletten Versicherungsschutz verliert, deutlich geringer geworden. Nie zahlen muss der Versicherer allerdings bei arglistiger Täuschung. Arglist liegt etwa vor, wenn der Verbraucher absichtlich falsche Angaben gemacht hat.

Verbraucherschützer und Vermittler rechnen damit, dass die Versicherer ihre Kunden jetzt noch restriktiver auswählen. „Die Versicherer werden reagieren und so konkret wie nur möglich nach allen möglichen Vorerkrankungen fragen“, sagt Gerald Archangeli, Vizepräsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute. Der Fragenkatalog hat sich teilweise verdreifacht, sagt Verbraucherschützer Rudnik.

Für Unruhe hat eine Behauptung des Analyseunternehmens Franke & Bornberg gesorgt. Einige Versicherer hielten sich die Möglichkeit offen, Verträge zu kündigen, wenn Kunden Krankheiten nicht angeben, von denen sie nichts wissen. Nach Ansicht von Versicherungsrechtler Schubach muss der Kunde nur Beschwerden angeben, die er auch kennt. „Für den Fall, dass eine Frage so missverständlich formuliert war, dass der Kunde sie nicht verstehen konnte und falsch antwortet, kann der Versicherer aber den Vertrag kündigen“, sagt er.

Eine Mehrheit der Versicherer verzichtet aber auf dieses Recht. Will der Kunde jedoch auf Nummer sicher gehen, sollte er darauf achten, dass der Versicherer die Möglichkeit der Kündigung in solchen Fällen tatsächlich ausschließt. In jedem Fall gilt die Kündigung aber nur für die Zukunft.

Bild(er):

Auch Gangster können berufsunfähig werden. In der Filmkomödie „Reine Nervensache“ kämpft ein Mafiaboss, gespielt von Robert De Niro (l.), nicht nur gegen seine Feinde, sondern auch mit Angstattacken. Ein Psychiater (Billy Crystal) soll ihm helfen – Hipp-Foto

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Quelle: Financial Times Deutschland

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