Verspricht ein Autoglasreparateur, den Steinschlag in der Windschutzscheibe für den Halter kostenlos zu beseitigen, muss er das auch tun. Weigert sich der Kfz-Versicherer zu zahlen, bleibt der Dienstleister auf der Rechnung sitzen und kann sich das Geld nicht beim Kunden holen. Denn der Reparateur muss im Vorfeld klären, ob der Versicherer auf die möglicherweise mit dem Kunden vereinbarte Eigenbeteiligung verzichtet. Der Versicherer HUK-Coburg weist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Meiningen hin (Az.: 11 C 651/09). Die Kfz-Teilkasko übernimmt in der Regel zwar die Kosten für die Steinschlagreparatur. „Der Selbstbehalt entfällt aber nur, wenn die Scheibe nicht ausgetauscht wird“, sagt ein Sprecher von HUK. Hat der Kunde einen Vertrag mit Werkstattbindung, muss er vor der Reparatur in einem anderen Betrieb mit dem Versicherer die Kostenfrage klären.
Autoversicherer sind nicht gut auf Anbieter zu sprechen, die Kunden zum Beispiel auf Parkplätzen mit der Zusage ködern, die Windschutzscheibe kostenlos zu reparieren. Stellt sich später heraus, dass der Versicherer die Reparatur nicht oder nicht komplett zahlt, schieben die Kunden ihm die Schuld dafür zu. Angesichts des heftigen Wettbewerbs droht dann die Abwanderung zur Konkurrenz.
Anja Krüger
Quelle: Financial Times Deutschland
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