Damit Gebäudeversicherer ohne Murren zahlen, müssen Geschädigte genaue Regelnbefolgen
Wenn ein Sturm das gesamte Dach abdeckt, wollen Hausbesitzer den Schaden möglichst schnell beseitigen – doch so einfach ist es oft nicht. Jüngstes Beispiel: Das verheerende Unwetter, das Mitte September über Mitteldeutschland hinwegfegte und allein in Sachsen-Anhalt Schäden in einer geschätzten Höhe von 200 Mio. Euro anrichtete. Ganze Ortschaften waren verwüstet, Häuser für lange Zeit unbewohnbar.
Bevor die Geschädigten nach einem solchen Unwetter mit der Renovierung loslegen, müssen sie alle entstandenen Schäden genau dokumentieren. Denn sonst stellt sich der Wohngebäudeversicherer bei der Schadensregulierung quer.
Die Anbieter weisen darauf hin, dass Versicherte keine Veränderungen an der Schadenstelle vornehmen dürfen, bevor die Gesellschaft sie nicht in Augenschein genommen hat. Dafür kümmert sich der Versicherer in der Regel um einen Gutachter, damit der das Ausmaß des Schadens ermittelt. Damit der Gutachter sich ein Bild machen kann, ist es zudem wichtig, alles rund um den Schaden aufzubewahren und auch kaputte Gegenstände nicht voreilig wegzuwerfen. „Beschädigte Dinge dürfen nur auf Weisung des Versicherers vernichtet werden“, sagt Arno Schubach, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Falls man aus irgendeinem Grund Dinge wegwerfen muss, bevor der Gutachter sie gesehen hat, sollte man sie zumindest fotografieren“, empfiehlt Michael Wortberg von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Generell hat der Versicherte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten. Das bedeutet, dass er beispielsweise bei einem abgedeckten Dach zunächst selbst dafür sorgen muss, dass durch eindringenden Regen nicht noch mehr am Haus kaputtgeht. Sprich: Er muss das Dach in dem Fall mit einer Plane abdichten – sonst kommt der Versicherer möglicherweise nicht für alle Schäden auf.
Nicht nur nach Unwettern müssen Hausbesitzer Regeln beachten, damit der Wohngebäudeversicherer im Ernstfall zahlt. Im Herbst und Winter etwa müssen Hausbesitzer dafür sorgen, dass sämtliche Gebäudeteile beheizt sind, um Frostschäden vorzubeugen. Falls Gebäude leer stehen, verlangen die Versicherer außerdem eine Kontrolle der Heizungsanlage in regelmäßigen Abständen.
Zudem ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherer Veränderungen im Wohnumfeld zu melden. Das fordert die Gefahrstandspflicht: Zieht im Erdgeschoss eines Wohnhauses etwa eine Pizzeria ein, will die Gesellschaft das wissen: Denn ein Steinbackofen mit Feuerstelle birgt potenzielles Risiko. „So etwas gilt als Gefahrenerhöhung und muss dem Versicherer angezeigt werden“, sagt Daniel Leib, zuständig für den Bereich Hausrat- und Gebäudeversicherung bei der HUK-Coburg. „Eine klassische Falle“, sagt Fachanwalt Arno Schubach. „Eine grundsätzliche Nutzungsänderung ist mit einer Gefahrenerhöhung gleichzusetzen, dessen sind sich aber viele Versicherungsnehmer nicht bewusst.“
Nina Giaramita
Quelle: Financial Times Deutschland
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