Versicherer zahlen nicht in jedem Fall den Neuwert
Friederike Krieger
Immobilienbesitzer, deren Haus abgebrannt ist, sollten sich bei einem Wiederaufbau nicht allzu viel Zeit lassen. In den meisten Gebäudeversicherungsverträgen ist festgeschrieben, dass der Versicherte nur dann die Entschädigung in Höhe des Neuwerts erhält, wenn er innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall sicherstellt, dass das Gebäude wiederaufgebaut wird. Schafft er das nicht, erhält er nur den Zeitwert. „Das ist der Wert, den das Objekt aufgrund von Alter und Abnutzung noch hat“, sagt der Berliner Anwalt Philipp Härle. Vor allem bei alten Häusern kann die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert erheblich sein. In einem Fall, den Härle betreut hat, lag sie sogar bei 180 000 Euro. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Kunde die Drei-Jahres-Frist verstreichen lässt – zumal seine Prämien am Neuwert bemessen werden.
„Viele Kunden kennen die Klausel nicht“, sagt Härle. Auf eine Verlängerung lassen sich Versicherer nicht immer ein. Wenn das Verhältnis bereits durch einen Streit um Positionen im Sachverständigengutachten eingetrübt ist, sind sie meist nicht bereit, mehr Zeit zu gewähren.
Beim Wiederaufbau gibt es aber noch mehr Konfliktpotenzial. „Es gibt keine einheitliche Meinung, was die Sicherstellung des Wiederaufbaus eigentlich bedeutet“, sagt Härle. Bei der Sparkassenversicherung muss der Versicherte einen verbindlichen Bauauftrag nachweisen, die Axa will eine Baugenehmigung.
Auch wenn der Hausbesitzer aus einem ehemals dreistöckigen Haus einen Bungalow machen oder umgekehrt statt eines Einfamilienhauses ein Mehrfamilienhaus bauen will, kann das zu Problemen führen. Die Axa zahlt bei einem größeren Haus den Neuwert des alten Hauses und bezahlt bei einer kleineren Bleibe das, was für deren Neubau benötigt wird. Bei der Sparkassenversicherung gibt es dagegen in solchen Fällen nur den Zeitwert des abgebrannten Gebäudes. Gegen kleinere Veränderungen am Gebäude, wie ein altersgerechter Umbau oder eine Anpassung an den Technologiefortschritt mit spezieller Dämmung oder Verglasung, sei aber nichts einzuwenden, erklärt eine Sprecherin. „Es gibt hier schon Variationsmöglichkeiten“, sagt sie. „Wir beraten die Versicherten gerne im Einzelfall, was zulässig ist und was nicht.“
Ein ausführliches Gespräch mit dem Versicherer legt auch Anwalt Härle den Hausbesitzern ans Herz. „Sie sollten mit dem Versicherer Rücksprache halten, was Sicherstellung des Wiederaufbaus bedeutet, welche baulichen Veränderungen dabei zulässig sind und sich das Ganze schriftlich bestätigen lassen“, rät er.
Quelle: Financial Times Deutschland
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