Der BGH hat ein weiteres Urteil zugunsten von Kunden mit Lebensversicherungengesprochen
Anleger mit ruhenden Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen können auf eine Erhöhung der späteren Auszahlung hoffen. Wer keine Prämien mehr zahlt und die angesparte Summe bis zum Vertragsende stehen lässt, sollte eine Neuberechnung dieses Betrags vom Versicherer fordern. Dazu rät die Verbraucherzentrale Hamburg. „Das ist ein Schatz, den Kunden unbedingt heben sollten“, sagt Edda Castelló, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale.
Am Mittwoch hatte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut Klauseln bei Lebens- und privaten Rentenversicherungen in Bezug auf den Stornoabzug und die Verrechnung von Provisionen für ungültig erklärt (Az.: IV ZR 202/10). Das Urteil hat Bedeutung für Kunden, die ihren Vertrag gekündigt haben oder keine Beiträge mehr zahlen. Der Versicherer zieht in diesen Fällen eine Strafgebühr, den Stornoabzug, und an den Vermittler gezahlte Provisionen ab – das können 1000 Euro sein. Die Richter entschieden, dass Versicherer Provisionen auch bei neueren Verträgen nicht mit den ersten gezahlten Beiträgen verrechnen dürfen. Außerdem kassierten sie Klauseln zum Stornoabzug wegen Intransparenz.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen den Versicherer Generali geklagt. Ein Verfahren in gleicher Sache gegen den Deutschen Ring hatte sie bereits im Juli für sich entschieden. Im November folgt vor dem BGH eine Verhandlung gegen Ergo, im Dezember gegen Signal Iduna und im kommenden Jahr gegen die Allianz. „Die Entscheidungen haben nicht nur Bedeutung für die Kunden dieser Unternehmen, sondern für alle Verbraucher“, betont Castelló.
Das Problem sind die Verjährungsfristen nach einer Kündigung: Kunden müssen innerhalb von drei Jahren Ansprüche geltend machen – auch wenn es erst danach ein höchstrichterliches Urteil zu ihren Gunsten gibt. „Wer 2009 gekündigt hat, muss sich jetzt beeilen“, sagt Castelló. Im Einzelfall haben Kunden möglicherweise auch bei früher gekündigten Verträgen Aussicht auf einen Nachschlag, etwa wenn die Verjährung gestoppt wurde. Wer die Police nicht gekündigt, sondern die Zahlung der Beiträge eingestellt hat, hat dagegen auch Chancen auf mehr Geld, wenn der Vertrag schon länger ruht. „Diese Ansprüche verjähren nicht“, sagt Castelló.
Verbraucher müssen Nachforderungen stellen, von allein rücken die Versicherer kein Geld heraus. Auch ehemalige Kunden der verurteilten Generali müssen den Nachschlag einfordern. „Bei neuen Kündigungen berücksichtigen wir das Urteil automatisch“, sagt eine Sprecherin der Generali. „Auch bei beitragsfrei gestellten Verträgen nehmen wir automatisch eine Anpassung vor.“ Die Kunden müssten sich nicht darum kümmern.
Verbraucherschützerin Castelló rät zur Wachsamkeit. „Wenn der Versicherer tatsächlich eine automatische Anpassung vornimmt, müsste es in der jährlichen Mitteilung über die angesparte Summe einen ordentlichen Sprung nach oben geben“, sagt sie. Andernfalls sollten Kunden umgehend Ansprüche stellen.
Quelle: Financial Times Deutschland
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