Werkstätten dürfen Kunden für die Reparatur von Steinschlagschäden keinen gegenüber dem Versicherer verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kaskoselbstbeteiligung gewähren. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 6 U 93/12). Im vorliegenden Fall hatte der Autoglaser dem Kunden einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung gutgeschrieben. Im Gegenzug verpflichtete sich der Autohalter, ein Jahr einen Werbeaufkleber der Firma auf der Windschutzscheibe zu befestigen. Mit dem Versicherer rechnete die Werkstatt ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt. In dieser Praxis sehen die Richter einen Betrug zulasten des Versicherers. Denn der Werbeaufkleber steht ihrer Ansicht nach in keinem Verhältnis zum gewährten Vorteil. Die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten würden vollständig dem Versicherer aufgebürdet.
Anja Krüger
Quelle: Financial Times Deutschland
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