Legal Eye – Die Rechtskolumne Wenn der Bestand eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft übertragen wird, verlieren die Mitglieder des Versicherungsvereins grundsätzlich ihre Rechte als Vereinsmitglied. Nach dem Gesetz müssen sie dafür ein angemessenes Entgelt erhalten. Wenn mit der Stellung als Vereinsmitglied allerdings Nachschusspflichten oder die Möglichkeit der Kürzung von Leistungen verbunden sind, kann der ökonomische Wert der Mitgliedschaft auch negativ sein. Dies sollte im aufsichtsrechtlichen Verfahren bei der Bestandsübertragung in Sanierungsfällen berücksichtigt werden.
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